- Pflichtangaben in einer Rechnung
- Rechnungen erstellen in Sonderfällen
- Fehlerhafte Rechnungen korrigieren
- Checkliste Überprüfung einer Eingangsrechnung

Bild: Gerd Altmann/Pixabay
Die Checkliste im folgenden Kapitel gibt Ihnen einen kompakten Überblick über wesentliche Punkte, die beim Erhalt einer Eingangsrechnung geprüft werden sollten.
Kontrolle von Eingangsrechnungen
- Wurde die abgerechnete Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht?
- Stimmen Rechnungsaussteller und Zahlungsempfänger überein?
- Ist die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt?
- Stimmen Lieferschein und Rechnung überein?
- Stimmen die Steuersätze (steuerfrei – mit Hinweis – /7 %/19 %)?
- Wurden steuerfreie Umsätze umsatzversteuert?
- Ist die Betriebsstätte, von der/an die geliefert wurde, richtig bezeichnet (Inland/Ausland)?
- Gibt es ein Rechnungsdatum?
- Gibt es eine Rechnungsnummer?
- Sind diverse Teilrechnungen (einzelne Dokumente) in einem Sammeldokument zusammengefasst?
- Ist die ausgeführte Leistung zutreffend bezeichnet?
- Ist die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen (z.B. 20 %, nur 19 % sind abzugsfähig)?
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"Wenn Fehler zu einer niedrigeren Umsatzsteuer führen, z.B. wenn ein Unternehmer für eine Lieferung die Steuer mit 7 % berechnet, obwohl hierfür eine Steuer von 19 % geschuldet wird, schuldet der Rechnungsaussteller zunächst den ausgewiesenen USt-Betrag."
Insoweit ist aber zumindest die Finanzverwaltung anderer Auffassung!
In Abschnitt 14c.1 Abs. 9 UStAE wird hierzu (mit Beispiel) ausgeführt:
Bei zu niedrigem Steuerausweis schuldet der Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Steuer. Der Unternehmer hat in diesem Fall die Steuer unter Zugrundelegung des maßgeblichen Steuersatzes aus dem Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen.
Bitte überprüfen Sie deshalb diesen Beitrag und berichtigen Sie die betreffende Passage oder weisen Sie zumindest auf die abweisende Auffassung der Finanzverwaltung hin.
herzlichen Dank für den Hinweis. Unser Autor hat seinen Text geprüft und der Satz war falsch. Wir haben den Text oben angepasst.
Hier ebenfalls der richtig lautende Satz:
Wenn Fehler zu einer niedrigeren Umsatzsteuer führen, z.B. wenn ein Unternehmer für eine Lieferung die Steuer mit 7 % berechnet, obwohl hierfür eine Steuer von 19 % geschuldet wird, schuldet der Rechnungsaussteller dennoch eine Steuer von 19% aus dem geforderten Zahlungsbetrag. Der Rechnungsempfänger kann nur einen 7 %igen Vorsteuerabzug geltend machen.
Herzlichen Dank nochmal für Ihren Hinweis und viele Grüße
danke für Ihren Kommentar. Können Sie mir sagen, wo ich den vom Autor beantworteten Text finden kann? Danke.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Finance
Vielen Dank.
es muss zwischen Steuerrecht und Handelsrecht unterschieden werden (§ 14 Abs. 4 UStG).
Steuerrechtlich ist die Angabe der Handelsregisternummer nicht erforderlich. Der Name und die Anschrift des Leistenden und dessen Steuernummer bzw. USt-ID-Nummer sind insoweit ausreichend.
Handelsrechtlich ist bei einer Firma die Nummer des Handelsregistereintrags zu vermerken, das ist in § 37 a HGB (Geschäftsbriefe) festgelegt.
Entsprechendes gilt im Aktienrecht (§ 80 AktG) oder dem GmbH-Recht (35a GmbHG) bzw bei Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (§ 125a HGB).
Viele Grüße Ihre Haufe Online Redaktion
MfG
Viele Grüße,
Ihre Online Redaktion Finance