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Michael Hasselbach
10.02.2022 11:41 Uhr
In diesem Artikel heißt es u.a.:
"Wenn Fehler zu einer niedrigeren Umsatzsteuer führen, z.B. wenn ein Unternehmer für eine Lieferung die Steuer mit 7 % berechnet, obwohl hierfür eine Steuer von 19 % geschuldet wird, schuldet der Rechnungsaussteller zunächst den ausgewiesenen USt-Betrag."
Insoweit ist aber zumindest die Finanzverwaltung anderer Auffassung!
In Abschnitt 14c.1 Abs. 9 UStAE wird hierzu (mit Beispiel) ausgeführt:
Bei zu niedrigem Steuerausweis schuldet der Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Steuer. Der Unternehmer hat in diesem Fall die Steuer unter Zugrundelegung des maßgeblichen Steuersatzes aus dem Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen.
Bitte überprüfen Sie deshalb diesen Beitrag und berichtigen Sie die betreffende Passage oder weisen Sie zumindest auf die abweisende Auffassung der Finanzverwaltung hin.
OnlineRedaktionFinance
15.02.2022 15:54 Uhr
Sehr geehrter Herr Hasselbach,
herzlichen Dank für den Hinweis. Unser Autor hat seinen Text geprüft und der Satz war falsch. Wir haben den Text oben angepasst.
Hier ebenfalls der richtig lautende Satz:
Wenn Fehler zu einer niedrigeren Umsatzsteuer führen, z.B. wenn ein Unternehmer für eine Lieferung die Steuer mit 7 % berechnet, obwohl hierfür eine Steuer von 19 % geschuldet wird, schuldet der Rechnungsaussteller dennoch eine Steuer von 19% aus dem geforderten Zahlungsbetrag. Der Rechnungsempfänger kann nur einen 7 %igen Vorsteuerabzug geltend machen.
Herzlichen Dank nochmal für Ihren Hinweis und viele Grüße
Korrektor
05.08.2021 10:04 Uhr
Hallo Frau Veith,
danke für Ihren Kommentar. Können Sie mir sagen, wo ich den vom Autor beantworteten Text finden kann? Danke.
Carmen Oswald
05.08.2021 11:26 Uhr
Die ausführliche Antwort finden Sie hier: https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/aus-der-praxis-fuer-die-praxis-rechnungsstellung_186_544988.html
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Finance
Korrektor
25.05.2021 09:28 Uhr
Ist der Firmennamen eine Pflichtangabe? Reicht es ggf., wenn die Rechnung an den Gesellschafter-GF (bei identischer Adresse) adressiert wurde? Vorsteuerabzug kommt wg. § 19 UStG eh nicht in Frage.
Vielen Dank.
Sabine Veith
08.06.2021 10:33 Uhr
Ihre Frage haben wir von einem Autor beantworten lassen und werden demnächst die Antwort auf dem Finance-Portal einstellen, denn hier an dieser Stelle wäre das ein zu langer Text. Wir sind der Meinung, dass diese Antwort auch anderen Finance-Portal-Nutzer interessieren könnte. Viele Grüße Sabine Veith
Anita Grosch
09.10.2019 11:58 Uhr
Frage ist die Handelsregister Nummer eine Pflichtangabe auf der Rechnung?
Sabine Veith
14.10.2019 13:50 Uhr
Sehr geehrte Frau Grosch,
es muss zwischen Steuerrecht und Handelsrecht unterschieden werden (§ 14 Abs. 4 UStG).
Steuerrechtlich ist die Angabe der Handelsregisternummer nicht erforderlich. Der Name und die Anschrift des Leistenden und dessen Steuernummer bzw. USt-ID-Nummer sind insoweit ausreichend.
Handelsrechtlich ist bei einer Firma die Nummer des Handelsregistereintrags zu vermerken, das ist in § 37 a HGB (Geschäftsbriefe) festgelegt.
Entsprechendes gilt im Aktienrecht (§ 80 AktG) oder dem GmbH-Recht (35a GmbHG) bzw bei Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (§ 125a HGB).
Viele Grüße Ihre Haufe Online Redaktion
Thomas Manzke
18.11.2016 14:47 Uhr
Dass der Nummernkreis keine Lücken enthalten darf, ist m. E. falsch. Im Umsatzsteuer-Anwendungserlaß steht explizit "Eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern ist nicht zwingend".
MfG
OnlineRedaktionFinance
05.12.2016 10:10 Uhr
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben hierzu eine weitere News veröffentlicht: https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/fortlaufende-nummerierung-von-rechnungen-ausnahmen_186_387400.html
Carla Reckmann
29.02.2016 16:01 Uhr
Ja, die Währung ist eine Pflichtangabe.
Viele Grüße,
Ihre Online Redaktion Finance
Roma
29.02.2016 12:24 Uhr
Ist die Angabe der Währung verpflichtend?