Ein im Inland ansässiger Unternehmer kann sich Umsatzsteuerbeträge, die er in einem anderen EU-Staat gezahlt hat, auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen.[1] Der Antrag muss nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern bis spätestens zum 30.9. des Folgejahres vorgelegt werden.[2] Darin ist auch die Rechnungsnummer anzugeben.[3]
In einem Streitfall hat der deutsche Unternehmer anstelle der Rechnungsnummer eine "Referenznummer" angegeben. Das BZSt hat daraufhin die Vorsteuererstattung versagt. Der BFH hat nun folgende Rechtsfrage an den EuGH vorgelegt:[4]
- Kann anstelle der Rechnungsnummer auch die Referenznummer einer Rechnung, die als zusätzliches Ordnungskriterium neben der Rechnungsnummer auf einem Rechnungsbeleg ausgewiesen ist im Vorsteuervergütungsverfahren angegeben werden?
- Falls nein, kann ein Vergütungsantrag noch berichtigt werden, indem die Referenznummer durch die eigentliche Rechnungsnummer ersetzt wird, wenn die Antragsfrist (30.09. des Folgejahres) bereits abgelaufen ist?
Der EuGH hat geurteilt, dass an den Begriff der "Rechnungsnummer" für das Vorsteuervergütungsverfahren die gleichen Anforderungen wie im Bereich des Vorsteuerabzugs zu stellen sind. Somit genügt eine "Referenznummer" nicht den Anforderungen.
Gleichzeit hat der EuGH entschieden, dass auch ohne "ordnungsgemäße" Rechnungsnummer ein Vorsteuervergütungsantrag vorgelegt wurde. Ist dieser vor Ablauf der Antragsfrist eingegangen, kann der Mangel an die Rechnungsnummer innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das BZSt noch beseitigt werden.
Kontrolle von Eingangsrechnungen |
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Checkliste 2: Überprüfung einer Eingangsrechnung
Umsatz | Notwendige Angaben | Konsequenz bei Nichtbeachtung |
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Export (EU) | USt-IdNr. des Rechnungsempfängers | Entfall der Steuerbefreiung |
Export (Drittland) | Zollbeleg ist nicht vorhanden | Entfall der Steuerbefreiung |
Schlussrechnung | Hinweis auf die Voraus- bzw. Anzahlungen | Zusätzlich (nochmalige) Umsatzversteuerung der Anzahlungen in der Schlussrechnung |
Bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers | Hinweis: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" kein USt-Ausweis |
Zweite Versteuerung des Umsatzes beim Leistenden |
Differenzgeschäfte | Je nach Geschäft der Hinweis: "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" "Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung" |
Formeller Mangel |
Reiseleistungen | Hinweis: "Sonderregelung für Reisebüros" |
Formeller Mangel |
Gutschrift | Bezeichnung des Abrechnungsbelegs mit "Gutschrift" |
Umsatzsteuer aus dem gesamten Rechnungsbetrag |
Checkliste 3: Sonderregelungen
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