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Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 4.12 § 14c UStG (Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2023

Unrichtig bzw. unberechtigt ausgewiesene Steuer / Rechnungskorrektur und Rückzahlung / § 14c UStG

 

Der EuGH hat mit Urteil v. 8.12.2022, C-378/21 entschieden, dass ein Stpfl., der eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung eine USt ausgewiesen hat, die aufgrund eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, nach Art. 203 MwStSystRL (= § 14c UStG) den zu Unrecht ausgewiesenen Teil der USt nicht schuldet, wenn keine Steuergefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Demgegenüber findet § 14c Abs. 1 UStG in diesen Fällen nur dann keine Anwendung, wenn es zu einer entsprechenden Rechnungskorrektur und Rückzahlung kommt. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH werden BFH und FinVerw ihre Rechtsauffassung entsprechend anpassen müssen. Die Entscheidungsgrundsätze dürften auch in den Fällen der unberechtigt ausgewiesenen USt i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG gelten. Werden entsprechende Leistungen sowohl an Vorsteuerabzugsberechtigte als auch an Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigte erbracht, dürfte eine Aufteilung im Wege einer sachgerechten Schätzung angebracht sein.

(so Brohl/Kranzfelder, Zu hoher Steuerausweis in einer B2C-Rechnung = unrichtiger Steuerausweis nach Art. 203 MwStSystRL? – EuGH: Keine Gefährdung des Steueraufkommens bei Rechnungen an ausschließlich Endverbraucher?, NWB 2023, 242)

Steuerfolgen von Betrugshandlungen im unternehmerischen Bereich / Betriebsausgaben / Vorsteuerabzug und Rechnungskorrektur / § 14c UStG / § 4 Abs. 4 EStG

 

Es stellt sich die Frage, wie die Folgen eines betrügerischen Verhaltens eines Geschäftspartners – z.B. Abrechnung fingierter Leistungen - beim getäuschten Unternehmer steuerlich abgemildert werden können. Ertragste...

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