Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Vorsteuersaldierung

Die Finanzverwaltung hat sich zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Saldierung der Vorsteuer geäußert.

Vorsteuerberichtigung und Saldierung

Der BFH hat in seinem Urteil vom 01.02.2022 - V R 33/18, klargestellt, dass eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraussetze. Dieser könne sich in den Fällen des § 13b UStG a. F. aus der Saldierung der Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG a. F. mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ergeben.

Finanzverwaltungsauffassung nach BFH-Rechtsprechung

Die Finanzverwaltung hat nun in einem BMF-Schreiben zu der BFH-Rechtsprechung Bezug genommen und die Auffassung vertreten, dass neben den vom BFH entschiedenen Fällen eines Übergangs der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG die Grundsätze auch für andere Fälle einer denkbaren Vorsteuersaldierung gelten, z. B. einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. In dem Schreiben wird außerdem darauf hingewiesen, dass Weiter die Entscheidung alle Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG betrifft und nicht nur – wie vom BFH entschieden – die nach Absatz 1.

Anpassung des UStAE

Der UStAE wurde entsprechend geändert. Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 22.11.2022, III C 2 - S 7316/19/10003 :002

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