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Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 4.11 § 14 UStG (Ausstellung von Rechnungen)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2021

Aufhebung und spätere Neuausstellung einer Rechnung mit späterem Vorsteuerabzug / Gutschriften / § 14 Abs. 2 S. 3 und 4 UStG

 

Wird eine zwar fehlerhafte, aber die Mindestangaben enthaltene Rechnung annulliert und neu erstellt, stellt sich die Frage, ob dies Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs hat. Dies hat der EuGH mit Urteil v. 21.10.2021, C-80/20 verneint. Maßgebender Zeitpunkt für den Vorsteuerabzug ist in diesen Fällen der Zeitpunkt des Vorliegens der alten Rechnung und nicht der Zeitpunkt des Vorliegens der neuen Rechnung. In Betracht kommt hier nur eine rückwirkende Berichtigung der alten Rechnung. Von daher kann bei Vorliegen einer fehlerhaften, aber die Mindestangaben enthaltenen Rechnung mit dem Vorsteuerabzug nicht bis zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung gewartet werden. Anders ist dies, wenn es umsatzsteuerlich auch zu einer Rückgängigmachung der Lieferung mit anschließender Neulieferung kommt. Entsprechende Auswirkungen dürfte die obige Rechtsprechung des EuGH auch auf Gutschriften haben mit der Folge, dass die Rechtsprechung des BFH, wonach die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung auch dann mit ihrem Widerruf verliert, wenn sie den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die USt zutreffend ausweist (BFH v. 23.1.2013, XI R 25/11), hinfällig sein dürfte. Will der BFH insoweit seine Rechtsprechung aufrecht erhalten, dürfte eine entsprechende Vorlage an den EuGH erforderlich sein.

(so Heinrichshofen, Bloße Aufhebung einer Rechnung begründet keinen späteren Vorsteuerabzug bei Neuausstellung – Zugleich Anm. zu EuGH, Urt. v. 21.10.2021 – C 80/20, UR 2021, 845)

• 2023

Fortlaufende Rechnungsnummer / Schätzung / § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG

 

Zu den Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung gehört d...

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