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Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 4.3 § 3 UStG (Lieferung, sonstige Leistung)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2021

BMF-Schreiben v. 4.11.2020, BStBl I 2020, 1129 / Einzweck-Gutscheine / Mehrzweck-Gutscheine / § 3 Abs. 13 bis 15 UStG

 

Bei Einzweck-Gutscheinen ist der Steuersatz anzuwenden, der zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe gilt. Dagegen ist bei Mehrzweck-Gutscheinen der Steuersatz maßgebend, der zum Zeitpunkt der Gutscheineinlösung anwendbar ist. Fraglich ist, ob ein Einzweck-Gutschein auch dann vorliegt, wenn dieser im Zeitraum v. 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 ausgegeben wird und ein verbindlich bestelltes Kfz betrifft, welches erst in 2021 geliefert werden soll. Die FinVerw verneint in diesen Fällen das Vorliegen eines Einzweck-Gutscheins. Sie geht davon aus, dass die Ausgabe des Gutscheins wie die Leistung einer Anzahlung zu werten ist mit der Folge, dass der Steuersatz zum Zeitpunkt der Fahrzeugausgabe maßgebend ist. Die Rechtsauffassung der FinVerw ist umstritten. Des Weiteren muss bei einem Einzweck-Gutschein die für die Leistung geschuldete USt feststehen. Werden Restaurant-Gutscheine ausgegeben, liegen bei unterschiedlichen USt-Sätzen von Speisen und Getränken Mehrzweck-Gutscheine vor. Einzweckgutscheine liegen in diesen Fällen nur dann vor, wenn die Gutscheine nur Speisen oder nur Getränke betreffen.

(so Gerhards, Rückkehr zu den "alten" Umsatzsteuersätzen zum 1.1.2021, DStZ 2021, 81)

Kostenloses E-Charging im Einzelhandel / § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG

 

Umstritten ist die umsatzsteuerliche Behandlung des kostenlosen E-Charging im Einzelhandel. Die kostenlose Abgabe des Stroms kann, sofern es sich nicht um eine unselbständige Nebenleistung handelt, zu einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG führen. Keine Geltung hat dies für Stromabgaben, wenn es sich bei ihnen insoweit um ein Geschenk von geringem Wert handelt oder der Einzelhandel insoweit nicht zum vollen od...

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