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22.02.2013
Berufliche Auswärtstätigkeit
Wird ein Arbeitnehmer zunächst für drei Jahre, insgesamt aber für knapp sechs Jahre an eine ausländische Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens entsendet, handelt es sich nicht mehr um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit. Liegt weder eine berufliche Auswärtstätigkeit noch eine doppelte Haushaltsführung vor, sind Mietaufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig.mehr