Neufestsetzung der steuerfreien Kaufkraftzuschläge
Zuwendungen des Arbeitgebers zum Ausgleich von Kaufkraftverlusten bei Mitarbeitern, die für einen begrenzten Zeitraum im Ausland tätig sind, sind gemäß § 3 Nr. 64 EStG in der von der Finanzverwaltung jeweils festgelegten Höhe steuerfrei.
Die aktuelle Gesamtübersicht mit Stand 1. April 2013 hat die Finanzverwaltung ergänzt und neu bekanntgegeben. Die Übersicht kann auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums in der Rubrik Service > Publikationen > BMF-Schreiben heruntergeladen werden (Bekanntmachung über die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs vom 5.4.2013, IV C 5 - S 2341/12/10002).
Rückwirkende Erhöhung führt zu Lohnsteuererstattung
Wird ein Zuschlagssatz rückwirkend erhöht, ist der Arbeitgeber berechtigt, die bereits abgeschlossenen Lohnabrechnungen insoweit wiederaufzurollen und bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung die ggf. zu viel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten. Die Herabsetzung eines Zuschlagssatzes ist erstmals bei der Lohnabrechnung des Arbeitslohns zu berücksichtigen, der für einen nach der Veröffentlichung der Herabsetzung beginnenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Diese und weitere Einzelheiten ergeben sich aus R 3.64 LStR.
| Hinweis |
Nach der Entscheidung des EuGH vom 15.9.2011, C-240/10, Cathy Schulz-Delzers/Pascal Schulz/Finanzamt Stuttgart III, verstößt § 3 Nr. 64 EStG nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit. |
Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft
Die Regelungen zum Kaufkraftausgleich haben bei Arbeitnehmern privater Arbeitgeber eher geringe Bedeutung, da bei diesem Personenkreis in der Regel schon eine generelle Steuerbefreiung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) oder des Auslandstätigkeitserlass (ATE) gegeben ist.
Praxistipp: Der Vorteil eines steuerfreien Kaufkraftausgleichs gegenüber steuerfreiem Arbeitslohn nach einem DBA oder dem ATE liegt darin, dass dieser nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
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