Beginn der Dreimonatsfrist bei Wegzug vom Arbeitsort

Verpflegungsmehraufwendungen können bei doppelter Haushaltsführung grundsätzlich für die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung angesetzt werden. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auch dann, wenn der Arbeitnehmer vor Begründung der doppelten Haushaltsführung schon längere Zeit am Beschäftigungsort gewohnt hat und seinen Hauptwohnsitz von dort "wegverlegt".

Ein Steuerpflichtiger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Z-Stadt und wohnte bereits mehrere Jahre am Beschäftigungsort. Nach der Eheschließung zog er mit seiner Frau nach Y-Stadt; die Wohnung am Beschäftigungsort behielt er als Zweitwohnung bei. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige u. a. für die ersten drei Monate nach seinem Umzug Verpflegungsmehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend.

Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen

Er bezog sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 5.3.2009, VI R 58/06), dass eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer nach der Eheschließung seinen Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt und seine Wohnung am Arbeitsort als Zweitwohnung beibehält (sog Wegverlegungsfall).

Das Finanzamt erkannte die Verpflegungsmehraufwendungen nicht an, weil der Steuerpflichtige vor dem Umzug länger als drei Monate in Z-Stadt gewohnt und seinen Wohnsitz von dort "wegverlegt“ hat. Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.12.2009 sei die Dauer eines unmittelbar vor der Begründung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort vorausgegangenen Aufenthalts am Ort der Zweitwohnung auf die Dreimonatsfrist anzurechnen.

Vorheriger Aufenthalt am Beschäftigungsort nicht auf Dreimonatsfrist anzurechnen 

Laut dem Finanzgericht Düsseldorf ist die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Dauer eines der doppelten Haushaltsführung vorausgegangen Aufenthalts am Beschäftigungsort anzurechnen ist, nicht dem Wortlaut bzw. Sinn und Zweck des Gesetzes zu entnehmen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1, 2, 5 und 6 EStG): 

  • Die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung sind nicht mit den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung identisch.

  • Der Inhalt von R 9.11 Abs. 7 Satz 5 LStR, nach dem in Wegverlegungsfällen notwendige Verpflegungsmehraufwendungen nur vorliegen, wenn und soweit der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort vor Begründung des Zweithaushaltes nicht bereits drei Monate gewohnt hat und die Dauer eines unmittelbar der Begründung des Zweithaushaltes vorausgegangenen Aufenthalts an diesem Ort auf die Dreimonatsfrist anzurechnen sei, ist nicht im Gesetz verankert. 

Vorsicht bei steuerfreien Arbeitgeberleistungen

Soweit Arbeitgeber in gleichgelagerten Fällen dem Arbeitnehmer die Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei erstatten wollen, muss der Arbeitnehmer darüber informiert werden, dass das Finanzgericht Düsseldorf im vorliegenden Verfahren die Revision zum BFH zugelassen hat. Für den Fall, dass der BFH eine andere Auffassung als das Finanzgericht Düsseldorf vertritt, muss der Arbeitnehmer mit einer nachträglichen Versteuerung der erhaltenen Verpflegungsmehraufwendungen rechnen. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, wird in der Praxis der Arbeitgeber für die anfallende Lohnsteuer aufkommen müssen (Haftung nach § 42d EStG).

Im Rahmen der Lohnsteueranmeldungen sollte seitens der Buchhaltung ein Hinweis an das Finanzamt erfolgen, dass die nicht versteuerte Auszahlung aufgrund der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf erfolgt ist. Andererseits droht ein Ermittlungsverfahren wegen (versuchter) Steuerhinterziehung/-verkürzung.

(FG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2013, 15 K 318/12 E)