Beginn der Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei Wegzug vom Arbeitsort
Ein Steuerpflichtiger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Z-Stadt und wohnte bereits mehrere Jahre am Beschäftigungsort. Nach der Eheschließung zog er mit seiner Frau nach Y-Stadt; die Wohnung am Beschäftigungsort behielt er als Zweitwohnung bei. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige u. a. für die ersten drei Monate nach seinem Umzug Verpflegungsmehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend.
Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen
Er bezog sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 5.3.2009, VI R 58/06), dass eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer nach der Eheschließung seinen Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt und seine Wohnung am Arbeitsort als Zweitwohnung beibehält (sog Wegverlegungsfall).
Das Finanzamt erkannte die Verpflegungsmehraufwendungen nicht an, weil der Steuerpflichtige vor dem Umzug länger als drei Monate in Z-Stadt gewohnt und seinen Wohnsitz von dort "wegverlegt“ hat. Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.12.2009 sei die Dauer eines unmittelbar vor der Begründung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort vorausgegangenen Aufenthalts am Ort der Zweitwohnung auf die Dreimonatsfrist anzurechnen.
Vorheriger Aufenthalt am Beschäftigungsort nicht auf Dreimonatsfrist anzurechnen
Laut dem Finanzgericht Düsseldorf ist die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Dauer eines der doppelten Haushaltsführung vorausgegangen Aufenthalts am Beschäftigungsort anzurechnen ist, nicht dem Wortlaut bzw. Sinn und Zweck des Gesetzes zu entnehmen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1, 2, 5 und 6 EStG):
Die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung sind nicht mit den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung identisch.
Der Inhalt von R 9.11 Abs. 7 Satz 5 LStR, nach dem in Wegverlegungsfällen notwendige Verpflegungsmehraufwendungen nur vorliegen, wenn und soweit der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort vor Begründung des Zweithaushaltes nicht bereits drei Monate gewohnt hat und die Dauer eines unmittelbar der Begründung des Zweithaushaltes vorausgegangenen Aufenthalts an diesem Ort auf die Dreimonatsfrist anzurechnen sei, ist nicht im Gesetz verankert.
Vorsicht bei steuerfreien Arbeitgeberleistungen
Soweit Arbeitgeber in gleichgelagerten Fällen dem Arbeitnehmer die Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei erstatten wollen, muss der Arbeitnehmer darüber informiert werden, dass das Finanzgericht Düsseldorf im vorliegenden Verfahren die Revision zum BFH zugelassen hat. Für den Fall, dass der BFH eine andere Auffassung als das Finanzgericht Düsseldorf vertritt, muss der Arbeitnehmer mit einer nachträglichen Versteuerung der erhaltenen Verpflegungsmehraufwendungen rechnen. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, wird in der Praxis der Arbeitgeber für die anfallende Lohnsteuer aufkommen müssen (Haftung nach § 42d EStG).
Im Rahmen der Lohnsteueranmeldungen sollte seitens der Buchhaltung ein Hinweis an das Finanzamt erfolgen, dass die nicht versteuerte Auszahlung aufgrund der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf erfolgt ist. Andererseits droht ein Ermittlungsverfahren wegen (versuchter) Steuerhinterziehung/-verkürzung.
(FG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2013, 15 K 318/12 E)
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Michael Bieheim
18.01.2018 16:51 Uhr
es ist nicht ausgeführt, ob die 3 Monate Verpflegungsmehraufwendungen neu beginnen, wenn der Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort gewechselt wird. Das wäre mal interesant!
Robert Stauder
23.01.2018 13:31 Uhr
Guten Tag Herr Bieheim,
das Urteil bezieht sich auf das "alte" Reisekostenrecht. Zum 1. Januar 2014 gab es umfassende Neuerungen im Reisekostenrecht. Auch, was die Unterbrechung der Dreimonatsfrist angeht.
Wenden Sie sich doch direkt an die Redaktion, wenn Sie noch Fragen haben ...
Gruß & danke,
Die Redaktion