Bei sog. Einsatzwechseltätigkeiten richtet sich die Höhe der Mehraufwendungen für Verpflegung nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunktes; das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft nächtigt.mehr
Das FG Sachsen-Anhalt geht der Frage nach, inwieweit ein Außendienstler Verpflegungsmehraufwendungen abziehen kann, wenn er unter der Woche immer das gleiche Pensionszimmer bewohnt um von dort seinen Vertriebsbezirk abzufahren.mehr
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Auch bei Leiharbeitnehmern ist der Verpflegungsmehraufwand auf den Zeitraum von drei Monaten begrenzt.mehr
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs gilt für Leiharbeitnehmer nichts anderes als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer: Ihnen kann nur für drei Monate am selben Ort der Mehraufwand für die Verpflegung steuerfrei ausgeglichen werden.mehr
Ein Selbstständiger, der wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage auswärts bei einem Kunden tätig ist, kann Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit geltend machen.mehr
Eine Unterbrechung der Auswärtstätigkeit führt nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat.mehr
Laut BFH liegt eine Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist und entsprechender Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand führt, grundsätzlich nur dann vor, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.mehr
Verpflegungsmehraufwendungen können bei doppelter Haushaltsführung grundsätzlich für die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung angesetzt werden. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auch dann, wenn der Arbeitnehmer vor Begründung der doppelten Haushaltsführung schon längere Zeit am Beschäftigungsort gewohnt hat und seinen Hauptwohnsitz von dort "wegverlegt".mehr