Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer
Hintergrund
A ist als Hafenarbeiter bei X beschäftigt. X überlässt seine Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer den im Hafen tätigen Unternehmen. Im Streitzeitraum (2004, 2007, 2008) war A zwischen 60 und 160 Arbeitstagen an verschiedenen Einsatzstellen im Hafen tätig.
Neben den Fahrtkosten zu den Einsatzorten machte A Verpflegungsmehraufwendungen mit der Pauschale in Höhe von 6 EUR pro Tag als Werbungskosten geltend. Das FA berücksichtigte den Verpflegungsmehraufwand nur bis zur Dauer der zusammenhängenden Einsatztage von drei Monaten. Für darüber hinausgehende Zeiten anerkannte es den Verpflegungsaufwand nur nach einer Unterbrechung von vier Wochen an. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Entscheidung
Die Revision wurde zurückgewiesen.
Der BFH bestätigt zunächst, dass ein Leiharbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit ausübt, die grundsätzlich die Inanspruchnahme der Verpflegungsmehraufwands-Pauschale rechtfertigt. Denn ein Leiharbeitnehmer kommt typischerweise weder an einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch an einem Tätigkeitsmittelpunkt zum Einsatz. Die gesetzliche Regelung, nach der der Abzug der Pauschale auf die ersten drei Monate beschränkt ist (Dreimonatsfrist), begegnet nach Auffassung des BFH keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Sodann führt der BFH aus, dass auch hinsichtlich der Dreimonatsfrist für Leiharbeitnehmer nichts anderes gilt als für andere Arbeitnehmer, die sich auf einer Auswärtstätigkeit befinden und bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig werden. Die Frist ist auch bei einem Leiharbeitsverhältnis sachgerecht. Denn auch der Leiharbeitnehmer kann sich nach einer Übergangszeit typischerweise auf die Verpflegungssituation vor Ort einstellen und dadurch die Höhe der Kosten beeinflussen, so dass er einen Mehraufwand minimieren oder sogar ganz vermeiden kann. Das Gesetz geht typisierend davon aus, dass dem Arbeitnehmer mit Ablauf der Dreimonatsfrist die Verpflegungssituation vor Ort hinreichend bekannt ist.
Hinweis
Die Dreimonatsfrist gilt grundsätzlich für alle Formen der Auswärtstätigkeit mit Ausnahme der Fahrtätigkeit. Die Frist gilt auch nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 durch das Unternehmensteuerreformgesetz v. 20.2.2013 (BGBl I 2013, 188).
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