Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer
Hintergrund
A ist als Hafenarbeiter bei X beschäftigt. X überlässt seine Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer den im Hafen tätigen Unternehmen. Im Streitzeitraum (2004, 2007, 2008) war A zwischen 60 und 160 Arbeitstagen an verschiedenen Einsatzstellen im Hafen tätig.
Neben den Fahrtkosten zu den Einsatzorten machte A Verpflegungsmehraufwendungen mit der Pauschale in Höhe von 6 EUR pro Tag als Werbungskosten geltend. Das FA berücksichtigte den Verpflegungsmehraufwand nur bis zur Dauer der zusammenhängenden Einsatztage von drei Monaten. Für darüber hinausgehende Zeiten anerkannte es den Verpflegungsaufwand nur nach einer Unterbrechung von vier Wochen an. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Entscheidung
Die Revision wurde zurückgewiesen.
Der BFH bestätigt zunächst, dass ein Leiharbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit ausübt, die grundsätzlich die Inanspruchnahme der Verpflegungsmehraufwands-Pauschale rechtfertigt. Denn ein Leiharbeitnehmer kommt typischerweise weder an einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch an einem Tätigkeitsmittelpunkt zum Einsatz. Die gesetzliche Regelung, nach der der Abzug der Pauschale auf die ersten drei Monate beschränkt ist (Dreimonatsfrist), begegnet nach Auffassung des BFH keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Sodann führt der BFH aus, dass auch hinsichtlich der Dreimonatsfrist für Leiharbeitnehmer nichts anderes gilt als für andere Arbeitnehmer, die sich auf einer Auswärtstätigkeit befinden und bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig werden. Die Frist ist auch bei einem Leiharbeitsverhältnis sachgerecht. Denn auch der Leiharbeitnehmer kann sich nach einer Übergangszeit typischerweise auf die Verpflegungssituation vor Ort einstellen und dadurch die Höhe der Kosten beeinflussen, so dass er einen Mehraufwand minimieren oder sogar ganz vermeiden kann. Das Gesetz geht typisierend davon aus, dass dem Arbeitnehmer mit Ablauf der Dreimonatsfrist die Verpflegungssituation vor Ort hinreichend bekannt ist.
Hinweis
Die Dreimonatsfrist gilt grundsätzlich für alle Formen der Auswärtstätigkeit mit Ausnahme der Fahrtätigkeit. Die Frist gilt auch nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 durch das Unternehmensteuerreformgesetz v. 20.2.2013 (BGBl I 2013, 188).
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
377
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
239
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
204
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
146
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
131
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
105
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
104
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
103
-
5. Gewinnermittlung
102
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
93
-
Alle am 11.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
11.06.2026
-
Teilabgaben von Versicherungsbeständen eines Handelsvertreters
11.06.2026
-
Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb bei einer Zahnarztpraxis
10.06.2026
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026
-
Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
01.06.2026
-
Steuerfreiheit einer ausländischen Invaliditätsentschädigung
01.06.2026