Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer
Hintergrund
A ist als Hafenarbeiter bei X beschäftigt. X überlässt seine Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer den im Hafen tätigen Unternehmen. Im Streitzeitraum (2004, 2007, 2008) war A zwischen 60 und 160 Arbeitstagen an verschiedenen Einsatzstellen im Hafen tätig.
Neben den Fahrtkosten zu den Einsatzorten machte A Verpflegungsmehraufwendungen mit der Pauschale in Höhe von 6 EUR pro Tag als Werbungskosten geltend. Das FA berücksichtigte den Verpflegungsmehraufwand nur bis zur Dauer der zusammenhängenden Einsatztage von drei Monaten. Für darüber hinausgehende Zeiten anerkannte es den Verpflegungsaufwand nur nach einer Unterbrechung von vier Wochen an. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Entscheidung
Die Revision wurde zurückgewiesen.
Der BFH bestätigt zunächst, dass ein Leiharbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit ausübt, die grundsätzlich die Inanspruchnahme der Verpflegungsmehraufwands-Pauschale rechtfertigt. Denn ein Leiharbeitnehmer kommt typischerweise weder an einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch an einem Tätigkeitsmittelpunkt zum Einsatz. Die gesetzliche Regelung, nach der der Abzug der Pauschale auf die ersten drei Monate beschränkt ist (Dreimonatsfrist), begegnet nach Auffassung des BFH keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Sodann führt der BFH aus, dass auch hinsichtlich der Dreimonatsfrist für Leiharbeitnehmer nichts anderes gilt als für andere Arbeitnehmer, die sich auf einer Auswärtstätigkeit befinden und bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig werden. Die Frist ist auch bei einem Leiharbeitsverhältnis sachgerecht. Denn auch der Leiharbeitnehmer kann sich nach einer Übergangszeit typischerweise auf die Verpflegungssituation vor Ort einstellen und dadurch die Höhe der Kosten beeinflussen, so dass er einen Mehraufwand minimieren oder sogar ganz vermeiden kann. Das Gesetz geht typisierend davon aus, dass dem Arbeitnehmer mit Ablauf der Dreimonatsfrist die Verpflegungssituation vor Ort hinreichend bekannt ist.
Hinweis
Die Dreimonatsfrist gilt grundsätzlich für alle Formen der Auswärtstätigkeit mit Ausnahme der Fahrtätigkeit. Die Frist gilt auch nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 durch das Unternehmensteuerreformgesetz v. 20.2.2013 (BGBl I 2013, 188).
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
356
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
225
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
199
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
121
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
97
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
88
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
84
-
5. Gewinnermittlung
84
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
82
-
Neue anhängige Verfahren im Juni 2026
01.07.2026
-
Hebesätze der Grundsteuer in Tübingen bleiben gültig
01.07.2026
-
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
29.06.2026
-
Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
29.06.2026
-
Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
29.06.2026
-
Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter
26.06.2026
-
Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung
25.06.2026
-
Alle am 25.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
25.06.2026
-
Fremdüblichkeit eines unbesicherten Wandeldarlehens
24.06.2026
-
Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
22.06.2026