Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit
Sachverhalt:
Ein Außendienstmitarbeiter bewohnte an Werktagen ein Pensionszimmer (außerhalb seines heimischen Wohnorts), von dem aus er arbeitstäglich wechselnde Tätigkeitsstätten innerhalb seines Vertriebsbezirks abfuhr; abends kehrte er wieder in seine Pension zurück, an den Wochenenden suchte er seinen Familienwohnsitz auf. In der Pension bewohnte er immer das gleiche Zimmer. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Außendienstmitarbeiter einer doppelten Haushaltsführung nachging und Verpflegungsmehraufwendungen daher nur für 3 Monate abziehbar waren.
Entscheidung:
Das FG entschied, dass das Finanzamt den Verpflegungsmehraufwand im Ergebnis zu Recht gekürzt hatte. Nach Auffassung des Gerichts ging der Außendienstler jedoch keiner doppelten Haushaltsführung nach, weil das Pensionszimmer keine anzuerkennende Zweitwohnung war. Er übte im Streitjahr 2009 vielmehr eine Einsatzwechseltätigkeit aus, denn er wurde typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten in seinem Vertriebsbezirk tätig.
Bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht auf 3 Monate beschränkt; die Beschränkung greift nur, wenn die längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, kann der Außendienstler Verpflegungsmehraufwendungen grundsätzlich für unbegrenzte Zeit abziehen. Allerdings kam das Gericht zu dem Schluss, dass die wiederholten und ständigen Aufenthalte im gleichen Pensionszimmer dem Grunde nach mit einer doppelten Haushaltsführung vergleichbar sind. Der Außendienstler konnte aufgrund der gleichbleibenden Verhältnisse an Werktagen darauf hinwirken, seine Ausgaben für Ernährung zu mindern und seine auswärtige Verpflegungssituation anzupassen. Daher dürfen nach Auffassung des Gerichts nur Verpflegungsmehraufwendungen für Zeiten abgezogen werden, in denen sich der Arbeitnehmer außerhalb seines Pensionszimmers aufgehalten hatte. Somit waren nur (verringerte) Pauschalen von 6 EUR und 12 EUR in Abzug zu bringen, sodass die Kürzung des Finanzamtes im Ergebnis zu Recht erfolgt war.
Praxishinweis:
Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Az. VI R 95/13). Nach der BFH-Rechtsprechung ist die Dreimonatsfrist auch dann anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (u. a. BFH, Urteil v. 28.2.2013, III R 94/10). Das FG geht im vorliegenden Fall jedoch davon aus, dass keine „selbe Tätigkeitsstätte“ vorliegt, sondern lediglich der Übernachtungsort beibehalten wird, sodass die Dreimonatsfrist nicht anwendbar ist. Ob in dieser Konstellation anders zu entscheiden ist, muss nun der BFH klären.
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.11.2013, 4 K 1498/11
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