Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer in Dreimonatsfrist

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs gilt für Leiharbeitnehmer nichts anderes als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer: Ihnen kann nur für drei Monate am selben Ort der Mehraufwand für die Verpflegung steuerfrei ausgeglichen werden.

Der steuerfreie Arbeitgeberersatz bzw. der Werbungskostenabzug von Verpflegungspauschalen (derzeit 6, 12 bzw. 24 EUR je nach Abwesenheitsdauer) ist nach dem Einkommensteuergesetz auf die ersten drei Monate der Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. 

Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden

Im Urteilsfall war der Kläger als Hafenarbeiter beschäftigt und wurde von seinem Arbeitgeber an mehreren in Häfen tätigen Unternehmen überlassen. Der Arbeitnehmer kehrte täglich an seinen Wohnort zurück; jeweils am Ende eines Arbeitstags erfuhr er telefonisch den Einsatzort und die Einsatzzeit für den nächsten Arbeitstag. 

Leiharbeitnehmer kommen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs typischerweise weder an einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch an einem Tätigkeitsmittelpunkt zum Einsatz. Ein steuerfreier Spesenersatz durch den Arbeitgeber bzw. ein Abzug erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwendungen in der Steuererklärung sind damit grundsätzlich möglich. 

Auch im Urteilsfall war der Mitarbeiter an jeweils verschiedenen Orten bei jeweils unterschiedlichen Kunden seines Arbeitgebers tätig. In den drei Streitjahren waren die Einsätze auf insgesamt nur fünf Einsatzstellen beschränkt, an denen der Mitarbeiter teilweise länger als drei Monate tätig war. 

Kein Verpflegungsmehraufwand nach Ablauf der Dreimonatsfrist

Mit Ablauf der Dreimonatsfrist endet aber nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs auch der steuerliche Spesenansatz. Die Dreimonatsfrist an der einzelnen Tätigkeitsstätte gilt grundsätzlich für alle Formen einer Auswärtstätigkeit - einschließlich der Einsatzwechseltätigkeit. Lediglich Fahrtätigkeiten sind ausgenommen, z. B. auf einem Lkw oder Schiff (vgl. BFH-Urteil vom 24.2.2011, VI R 66/10). 

Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nichts anderes als für andere Arbeitnehmer, die sich auf Auswärtstätigkeit befinden, indem sie bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig werden. 

(BFH, Urteil vom 15.5.2013, VI R 41/12, veröffentlicht am 24.7.2013)

Hinweis

Auch nach der Reisekostenreform 2014 ist der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt.

Erst nach einer mindestens vierwöchigen Unterbrechung beginnt eine neue Dienstreise und damit eine neue Dreimonatsfrist.

Ausnahmeregelung beachten

Allerdings wird die Dreimonatsfrist – heute wie in Zukunft - nicht angewendet, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird.