Zusammenfassung

 
Begriff

Als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet man die vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers (Leiharbeitnehmer) durch einen Unternehmer (Verleiher) an einen Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung. Dabei ist der Leiharbeitnehmer verpflichtet – unter Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zum Verleiher –, für den Betrieb des Entleihers nach dessen Weisungen zu arbeiten. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Die Arbeitnehmerüberlassung wird teilweise auch Leiharbeit, Zeitarbeit oder Personalleasing genannt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Arbeitnehmerüberlassung ist umfassend geregelt im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Zweck des AÜG ist es, die legale Arbeitnehmerüberlassung zu regeln und die illegale Arbeitnehmerüberlassung zu bekämpfen. Entsprechend der europäischen Richtlinien soll das AÜG nicht nur dem Flexibilitätsbedarf des Unternehmens, sondern auch dem Bedürfnis des überlassenen Arbeitnehmers entsprechen, Beruf und Privatleben zu vereinbaren (Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008). Die Arbeitnehmerüberlassung ist zu unterscheiden von anderen Fällen drittbezogenen Personaleinsatzes, in denen ein Auftraggeber durch Arbeitnehmer eines anderen Unternehmers und unter Weisung des Auftragnehmers, in seinem Betrieb Arbeiten ausführen lässt. Rechtsgrundlagen dafür sind z. B. Werk-, Dienst- oder Dienstleistungsverträge (z. B. bei Reparaturen oder Montagen; §§ 611, 631 BGB). Zur Abgrenzung enthält das AÜG keine Regelungen. Hierzu finden sich weitere Hinweise in den fachlichen Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Bundesagentur für Arbeit.

Die Autoren des aktuellen Koalitionsvertrags 2021–2025 weisen darauf hin, dass, absehbar durch den EuGH, weitere Vorgaben für das bestehende deutsche AÜG zu erwarten sind. Das AÜG soll im Hinblick auf die zu erwartende Rechtsprechung des EuGH u. a. dahingehend geprüft werden, ob und welche gesetzlichen Änderungen unter Berücksichtigung der Gesetzesevaluierung vorzunehmen sind. Hervorzuheben ist, dass Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung im aktuellen Koalitionsvertrag als notwendige Instrumente für Arbeitgeber anerkannt werden und strukturelle und systematische Verstöße gegen Arbeitsrecht und Arbeitsschutz in diesem Zusammenhang durch eine effektive Rechtsdurchsetzung verhindert werden sollen.

Lohnsteuer: Die steuerlichen Folgerungen einer Arbeitnehmerüberlassung regeln § 42d Abs. 6 EStG und R 42d.2, 42d.3 LStR sowie H 42d.2, 42d.3 LStH.

Sozialversicherung: Schnittstelle zum AÜG ist § 28e Abs. 2 SGB IV. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung entschieden (BSG, Urteil v. 12.8.1987, 10 RAr 12/86), dass bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zum Zuge kommt.

Arbeitsrecht

1 Voraussetzungen für eine legale Arbeitnehmerüberlassung

1.1 Erlaubnispflicht

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, grundsätzlich einer Erlaubnis. Diese stellt sicher, dass die Arbeitnehmerüberlassung nur von zuverlässigen Verleihern betrieben wird, die den sozialen Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten.[1]

Die Überlassungserlaubnis kann bei der örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Es wird unterschieden zwischen einer befristeten und einer unbefristeten Erlaubnis.

Verfügt der Verleiher nicht über die notwendige Erlaubnis, ist die Arbeitnehmerüberlassung illegal. Das führt nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 10 Abs. 1 AÜG dazu, dass ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher kraft Gesetzes fingiert wird, wenn der Leiharbeitnehmer dem nicht wirksam widerspricht.[2]

[1] BT-Drucks. VI/2303, S. 9.
[2] Zu den Rechtsfolgen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung vgl. in ErfK zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, § 9 AÜG, Rzn. 4 ff.

1.2 Wirtschaftliche Tätigkeit

Die Erlaubnispflicht erfasst nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG alle natürlichen und juristischen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn mit der Verleihung wirtschaftliche Vor- und/oder Nachteile verbunden sind. Dabei ist es ohne Relevanz, ob die Arbeitnehmerüberlassung gewerbsmäßig erfolgt oder nicht.[1]

[1] BT-Drucks. 17/4804, S. 8.

1.3 Offenlegungsgebot

Zum weiteren Schutz des Arbeitnehmers und zur Vermeidung einer missbräuchlichen Gestaltung des Fremdpersonaleinsatzes[1] ist zudem vorgesehen, dass die Arbeitnehmerüberlassung offengelegt werden muss. Hierzu sieht § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG zunächst vor, dass der Verleiher und der Entleiher ihren Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schließen.[2]. In zeitlicher Hinsicht hat dies auch zwingend zu erfolgen, bevor die Arbeitnehmerüberlassung als solche beginnt. Zudem bedarf der Vertrag der Schriftform.[3]

[1] BT-Drucks. 18/9231, S. 19.
[2] Für detailli...

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