Erneuter Verpflegungsmehraufwand nur ab vierwöchiger Unterbrechung der Auswärtstätigkeit
Hintergrund
A betreute als selbstständiger Unternehmensberater zwei Beratungsprojekte einer Firma in B. Im Streitjahr 1999 war er regelmäßig jede Woche (abgesehen von einer zweiwöchigen Unterbrechung) zwei bis vier Tage, meist drei Tage (Dienstag, Mittwoch, Donnerstag) zusammenhängend in B tätig und übernachtete im Hotel. Insgesamt war er im Streitjahr an 153 Tagen in B beschäftigt. Bereits im Vorjahr war er in gleicher Weise von Oktober bis Dezember in B tätig. Die Beratungszeiten wurden jeweils kurzfristig vereinbart und A wurde immer wieder neu beauftragt.
Das FA und das FG sowie letztlich auch der BFH wiesen den Antrag des A auf Abzug der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand für seine Tätigkeit in B zurück.
Entscheidung
Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Da A bereits seit Oktober 1998 in B tätig war, war die Dreimonatsfrist bereits zum Beginn des Streitjahres 1999 abgelaufen.
Der BFH hebt hervor, dass die Abzugsbeschränkung auch dann gilt, wenn die Auswärtstätigkeit nicht durchgängig wöchentlich an fünf Arbeitstagen ausgeübt wird. Denn auch bei vorübergehenden Unterbrechungen (Arbeitstage im heimischen Büro, kurzfristige Tätigkeit andernorts, Krankheits- und Urlaubszeiten) ist es möglich, einen Mehraufwand zu minimieren oder auch ganz zu vermeiden. Wenn auch nicht unbedingt lebensnah, so kann dem BFH doch nicht darin widersprochen werden, dass sich z.B. für das Frühstück und Abendessen im Hotel durchaus preiswertere Alternativen finden lassen.
Die Dreimonatsfrist beginnt erst bei einer Unterbrechung von vier Wochen neu zu laufen. Der BFH lehnt damit die z.T. im Schrifttum vertretene Auffassung ab, wonach schon jede kurzfristige Unterbrechungen der Auswärtstätigkeit zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führt.
Hinweis
Der BFH hat schon früher verfassungsrechtliche Einwände gegen die Dreimonatsfrist zurückgewiesen. Weitere Ausführungen dazu hat er sich im aktuellen Fall erspart.
Mit der Neuregelung des Reisekostenrechts ab 2014 (Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.2.1013) hat sich die Rechtslage nicht grundsätzlich geändert. Dass eine Unterbrechung der Auswärtstätigkeit nur zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, wenn sie mindestens vier Wochen dauert, steht jetzt ausdrücklich im Gesetz. Fraglich könnte allenfalls sein, ob das Entstehen von Mehraufwand künftig nachgewiesen werden muss. Denn die Neuregelung geht davon aus, dass mit den Pauschalen "tatsächlich entstandene" Mehraufwendungen abgegolten werden (§ 9 Abs. 4a Satz 2 EStG n.F.).
BFH, Urteil v. 28.2.2013, III R 94/10, veröffentlicht am 15.5.2013
Alle am 15.5.2013 veröffentlichten Entscheidungen im Überblick
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
287
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
217
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
208
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
114
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
105
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
104
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
88
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
85
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
82
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
21.08.2026
-
Grundbesitzbewertung für Grunderwerbsteuerzwecke mit dem niedrigeren gemeinen Wert
21.08.2026
-
Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer
20.08.2026
-
Alle am 20.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
20.08.2026
-
Leistungen an Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppe
20.08.2026
-
Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale
17.08.2026
-
Bewertung von Miteigentumsanteilen für Zwecke der Schenkungsteuer
17.08.2026
-
Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims
17.08.2026
-
Alle am 13.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
13.08.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
13.08.2026