Regelmäßige Arbeitsstätte










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BFH Pressemitteilung

Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

Der BFH hat - zum bis einschließlich VZ 2013 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht - entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht allein deshalb ohne regelmäßige Arbeitsstätte tätig ist, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist und deshalb für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale geltend machen kann.