Polizeiwache ist regelmäßige Arbeitsstätte einer Streifenpolizistin
Reisekostengrundsätze für Streifendienst?
Die Klägerin versah ihren Dienst als Polizeibeamtin während des gesamten Streitjahres 2013 im Wach- und Wechseldienst in einer Polizeiwache. Diese suchte sie arbeitstäglich auf und nahm von dort aus ihren Streifendienst auf. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung der Fahrten nach Reisekostengrundsätzen in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer sowie Mehraufwendungen für Verpflegung für Tage mit mindestens 8-stündiger Abwesenheit von ihrer Wohnung. Das Finanzamt erkannte für die Fahrten lediglich die Entfernungspauschale und die Verpflegungsmehraufwendungen nicht an, weil die Polizeiwache die regelmäßige Arbeitsstätte der Klägerin darstelle.
Qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit in Polizeiwache = regelmäßige Arbeitsstätte
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht kam nach einer Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, dass die Polizeiwache die regelmäßige Arbeitsstätte der Klägerin sei. Dies folge zunächst daraus, dass sie der Wache dienstrechtlich zugeordnet sei, sie die Wache arbeitstäglich anfahre und dort die Berichte schreibe. Unerheblich sei, dass die Klägerin den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit außerhalb der Polizeiwache verbringe, denn maßgeblich sei nicht der quantitative, sondern der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit. Da sich die Klägerin ebenso wie ein im Innendienst in der Wache tätiger Verwaltungsbeamter auf die regelmäßigen Fahrten einstellen könne, sei nicht nachvollziehbar, warum sie in den Genuss eines höheren Werbungskostenabzugs kommen solle.
Hinweis: Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 19/16 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 19.2.2016, 12 K 1620/15 E
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