Kommissaranwärterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte

In einer Kindergeldsache hatte das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden, ob die Fahrten einer Kommissaranwärterin zu ihrer jeweiligen Ausbildungsstelle als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu qualifizieren sind.

Die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst gliedert sich in das Fachhochschulstudium (80 Wochen), das Training beim Landesamt für Aus- und Fortbildung sowie Personalangelegenheiten der Polizei (34 Wochen) und das Praktikum in einem Polizeipräsidium (36 Wochen). Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass die Auszubildende an der Fachhochschule, die ihren Stammausbildungsplatz darstellte, ihre regelmäßige Arbeitsstätte habe. Deshalb könnten Kosten für Fahrten dorthin nur in Höhe der Entfernungspauschale abgezogen werden.
Dem ist das Finanzgericht nicht gefolgt; es hat der Klage stattgegeben. Die Fahrten zu den drei Ausbildungsstellen seien nach Dienstreisegrundsätzen zu behandeln, da die Anwärterin keine regelmäßige Arbeitsstätte habe. Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH kann ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Diese befindet sich dort, wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Dieser Mittelpunkt ist nach qualitativen - nicht nach quantitativen - Merkmalen der Arbeitsleistung zu bestimmen.

Im Falle der Kommissaranwärterin konnte das FG Düsseldorf keinen qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit feststellen. Zwar nehme das Studium die meiste Zeit des Vorbereitungsdienstes in Anspruch. Einen inhaltlichen Schwerpunkt bilde die theoretische Ausbildung jedoch nicht. Die praktischen Module seien nicht minder wichtig, stellten allerdings ebenso wenig einen Schwerpunkt dar.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2014, 2 K 278/14 Kg

FG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 6.2.2015