Regelmäßige Arbeitsstätte einer Lehramtsreferendarin
Sachverhalt: Befristete Zuordnung
Die Klägerin war im Streitjahr 2012 als Lehramtsreferendarin tätig. Das zuständige Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung wies sie vom 1.5.2012 bis zum 31.10.2013 einer bestimmten Grundschule zur schulpraktischen Ausbildung zu. Diese Schule suchte sie viermal wöchentlich auf, während sie einmal in der Woche an Ausbildungsseminaren teilnahm.
Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten der Klägerin zur Grundschule als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Demgegenüber begehrte die Klägerin einen Abzug nach Dienstreisegrundsätzen in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer.
Entscheidung: Schule ist regelmäßige Arbeitsstätte
Der Senat wies die Klage ab. Die Klägerin könne die Fahrten zur Grundschule lediglich mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer abziehen, weil die Schule ihre regelmäßige Arbeitsstätte dargestellt habe. Da sie die Schule viermal wöchentlich aufgesucht hat, sei von einer gewissen Nachhaltigkeit auszugehen. Die Umstände, dass die Zuweisung auf die Dauer des Referendariats beschränkt war und theoretisch hätte geändert werden können, stünden dieser Beurteilung nicht entgegen. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liege auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer versetzungsbereit oder befristet beschäftigt sei. Im Verhältnis zum Ausbildungszentrum stelle die Schule den ortsgebundenen Mittelpunkt der Tätigkeit der Klägerin dar. Insoweit sei das Referendariat vergleichbar mit einer Lehrausbildung, in der der Ausbildungsbetrieb und nicht die Berufsschule den Mittelpunkt der Tätigkeit darstelle.
FG Münster, Urteil v. 20.4.2016, 7 K 2639/14 E
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