Ein Betriebsprüfer hat im Finanzamt seine regelmäßige Arbeitsstätte
Der Kläger ist als Betriebsprüfer beim beklagten Finanzamt beschäftigt. Ihm steht dort ein eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung, den er im Streitjahr 2012 an 185 Tagen aufsuchte. Von seiner gesamten Arbeitszeit entfielen etwa 2/3 auf diesen Arbeitsplatz (Prüfungsvor- und –nachbereitungen sowie Prüfungen im Innendienst). Die übrige Arbeitstätigkeit übte der Kläger im Außendienst aus. Das Finanzamt berücksichtigte für die Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Finanzamt lediglich die Entfernungspauschale. Demgegenüber machte der Kläger die tatsächlichen Kosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend, weil die Prüfungshandlungen vor Ort nach seiner Ansicht den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit eines Außenprüfers ausmachten.
Dies sah das Gericht anders und wies die Klage ab. Ein höherer Fahrtkostenabzug sowie eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen kämen nicht in Betracht, weil der Kläger im Finanzamt seine regelmäßige Arbeitsstätte habe. Seinen dortigen Arbeitsplatz habe er nachhaltig und regelmäßig aufgesucht. Gegenüber den anderen Tätigkeitsorten komme diesem Arbeitsplatz eine herausragende Stellung zu. Der Kläger habe sich auf regelmäßige Fahrten zum Finanzamt einstellen und seine Fahrtkosten dementsprechend minimieren können. Unabhängig davon liege auch der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Finanzamt. Maßgeblich sei insoweit die Tätigkeit, die er seinem Dienstherrn schulde. Hierzu gehörten auch die Prüfungsvorbereitung und das Abfassen der Prüfungsberichte, die nicht als unbedeutende Hilfstätigkeiten anzusehen seien. Auch die nicht unbedeutende Zahl der an Amtsstelle durchgeführten Prüfungen sei bei dieser Beurteilung zu berücksichtigen. Der Streitfall sei anders gelagert als der dem BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 (VI R 58/09) zugrunde liegende Fall einer Betriebsprüferin mit einem Heimarbeitsplatz, die das Finanzamt nur selten aufsucht.
FG Münster, Urteil v. 12.6.2015, 4 K 3395/13 E
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