Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei LKW-Fahrern
Hintergrund
Der LKW-Fahrer A war im internationalen Fernverkehr tätig. Er machte u.a. pauschale Übernachtungskosten von 5 EUR für 220 Tage (= 1.100 EUR) sowie wöchentliche Fahrten zum LKW-Wechselplatz in Dänemark mit dem km-Satz von 0,30 EUR (insgesamt 2.534 EUR) geltend. Das FA berücksichtigte die Übernachtungspauschalen nicht und setzte für die Fahrten zum Wechselplatz lediglich die Entfernungspauschale an (0,30 EUR je Entfernungs-km = 1.267 EUR). Das FG wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH vertritt zu beiden Streitpunkten eine großzügigere Auffassung.
Zwar kommen bei einer Übernachtung im Fahrzeug die Pauschalen für Übernachtungskosten bei Auslandsreisen nicht in Betracht. Denn diese für einzelne Länder in Verwaltungsanweisungen festgelegten Pauschbeträge können nicht angewandt werden, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden, weil die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die Pauschbeträge in nicht unbeträchtlichem Umfang unterschreiten. Das führt jedoch nicht dazu, dass - wie es das FG gesehen hat - mangels Nachweises überhaupt keine Übernachtungskosten abzuziehen sind. Denn wenn keine Einzelnachweise vorliegen, sind die angefallenen Kosten zu schätzen. Der BFH anerkennt den von A angesetzten Betrag von 5 EUR pro Übernachtung für typischerweise angefallene Kosten (Dusche usw.) als sachgerecht an.
Auch für die Fahrten zum LKW-Wechselplatz anerkennt der BFH - anders als das FG - nicht lediglich die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten. Denn regelmäßige Arbeitsstätte ist nur der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, d.h. regelmäßig der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Diese Voraussetzung erfüllt der LKW-Wechselplatz nicht, da es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Auch der LKW stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, da er keine ortsfeste Einrichtung darstellt.
Anmerkung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Finanzämter in derartigen Fällen nicht zu kleinlich verfahren dürfen. Auch wenn jemand, um Hotelkosten zu sparen, in seinem Fahrzeug übernachtet, entspricht es der Lebenserfahrung, dass ihm gleichwohl Nebenkosten (Decke, Dusche, Parken usw.) entstehen. Der BFH hält jedenfalls die Forderung des FG, zumindest für zwei bis drei Monate Duschbelege usw. zu sammeln, für übertrieben. Dass der LKW-Wechselplatz, auch wenn er ständig angefahren wird, keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt, da es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt, entspricht der bisherigen Rechtsprechung.
BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012)
Alle am 30.05.2012 veröffentlichten Entscheidungen im Überblick
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
356
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
225
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
199
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
121
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
97
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
88
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
84
-
5. Gewinnermittlung
84
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
82
-
Neue anhängige Verfahren im Juni 2026
01.07.2026
-
Hebesätze der Grundsteuer in Tübingen bleiben gültig
01.07.2026
-
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
29.06.2026
-
Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
29.06.2026
-
Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
29.06.2026
-
Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter
26.06.2026
-
Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung
25.06.2026
-
Alle am 25.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
25.06.2026
-
Fremdüblichkeit eines unbesicherten Wandeldarlehens
24.06.2026
-
Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
22.06.2026