Lohnbuchhaltung: Steuerlich maximal eine Arbeitsstätte möglich

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass bei mehreren Einsatzorten eines Mitarbeiters entweder keine oder maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.

Der Kläger war als Rettungsassistent tätig und übte seine Tätigkeit in zwei Rettungswachen aus. Daneben hielt er sich im Rahmen von Einsätzen in Notarzt- bzw. Rettungswagen auf. Das Finanzamt hatte die Gewährung von Verpflegungsspesen mangels Auswärtstätigkeit abgelehnt.

Bereits im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen vom 9.6.2011 (VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09, BStBl 2012 II S. 38, 36 und 34) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann. Diese Auffassung hat er nun auch für den Rettungsassistenten bestätigt.

Ist der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, ist der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Mitarbeiter vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.

Das Finanzgericht hat nun im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob der Kläger nicht insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausübt. Andernfalls, wird zu entscheiden sein, in welcher Tätigkeitsstätte der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt und welche damit als regelmäßige Arbeitsstätte gilt.

BFH, Urteil v. 8.12.2011, VI R 18/11

Praxistipp:

Von den Feststellungen hängt ab, inwieweit bzw. an welchen Tagen Verpflegungs- und Fahrtkostenerstattungen bzw. die Gestellung eines Dienstwagens steuerfrei bleiben können. Liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor, handelt es sich insgesamt um steuerbegünstigte Auswärtstätigkeiten.