Fachhochschule als regelmäßige Arbeitsstätte
Im entschiedenen Urteilsfall begann die Tochter im September 2011 ein sechssemestriges Studium der Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge für die Frage des Kindergeldes wurde streitig, ob für die Fahrten zur Fachhochschule die tatsächlichen Kosten oder nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten anzusetzen ist.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Sächsische Finanzgericht entschied unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 9. Februar 2012, VI R 42/11 und vom 16. Januar 2013, VI R 14/12) zugunsten der Eltern. Da eine Bildungsmaßnahme vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt sein, liege keine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Die Studierende habe nicht wie ein Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich auf die immer gleichen Wege einzustellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinzuwirken.
Praxishinweis |
Der Entscheidung kommt nur für Altfälle Bedeutung zu, weil sie wegen Änderungen der Rechtslage in zwei Punkten überholt ist. Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte ist im Zuge der Reisekostenreform 2014 durch den der sog. ersten Tätigkeitsstätte ersetzt worden. Dabei hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung gelten kann. Die frühere Einkommensgrenze für Kinder über 18 Jahre wurde ab 2012 gestrichen, deshalb haben die eigenen Einkünfte und Bezüge nur noch bei behinderten Kindern Bedeutung, außerdem in den seltenen Fällen, dass für ältere Kinder anstelle des Kindergelds bzw. Kinderfreibetrags der Unterhaltsfreibetrag in Frage kommt. |
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