Leitsatz

Nach der Rechtslage bis 2013 ist eine Fachhochschule auch im Rahmen eines Vollzeitstudiums nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.

 

Sachverhalt

Die Tochter begann im September 2011 ein sechssemestriges Studium der Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge für die Frage des Kindergeldes wurde streitig, ob für die Fahrten zur Fachhochschule die tatsächlichen Kosten oder nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten anzusetzen ist.

 

Entscheidung

Das FG entschied unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile v. 9.2.2012, VI R 42/11, BStBl II 2013, 236 und v. 16.1.2013, VI R 14/12, BFH/NV 2013, 820) zugunsten der Eltern. Da eine Bildungsmaßnahme vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt sein, liege keine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Die Studierende habe nicht wie ein Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich auf die immer gleichen Wege einzustellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinzuwirken.

 

Hinweis

Der Entscheidung kommt nur für Altfälle Bedeutung zu, weil sie wegen Änderungen der Rechtslage in zwei Punkten überholt ist. Da die frühere Einkommensgrenze für Kinder über 18 ab 2012 gestrichen wurde, gewinnen die eigenen Einkünfte und Bezüge nur noch bei behinderten Kindern Bedeutung, außerdem in den seltenen Fällen, dass für ältere Kinder anstelle des Kindergelds bzw. Kinderfreibetrags der Unterhaltsfreibetrag in Frage kommt (§ 33a Abs. 1 EStG). Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte ist im Zuge der Reform des Reiskostenrechts durch den der "ersten Tätigkeitsstätte" ersetzt worden. Dabei hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung gilt (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG).

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 05.12.2013, 6 K 182/12 (Kg)

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