Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers nur beim eigenen Arbeitgeber

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte nicht an einer betriebsfremden Einrichtung vorliegen kann.

Der Kläger war als Feuerwehrmann bei der Stadt beschäftigt. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörten auch Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs des nichtstädtischen Krankenhauses. Ihm stand für den Bereitschaftsdienst im Krankenhaus ein separates Dienstzimmer zur Verfügung. Das Finanzamt hatte die Gewährung von Verpflegungsspesen für den Bereitschaftsdienst mangels Auswärtstätigkeit abgelehnt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (zuletzt Urteil v. 9.7.2009, VI R 21/08) sind betriebliche Einrichtungen eines Kunden keine regelmäßigen Arbeitsstätten der dort vom Arbeitgeber eingesetzten Mitarbeiter. Dies gilt unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit. Diese Auffassung hat die Finanzverwaltung übernommen (BMF, Schreiben v. 21.12.2009, IV C 5 – S2353/08/10010; BStBl 2010 I S. 21).

Entsprechend diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof auch im vorliegenden Urteilsfall die Verpflegungsspesen gewährt. Der Einsatz des Klägers im Krankenhaus führte schon deshalb nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, weil es sich dabei nicht um eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers handelt. Der Kläger befand sich vielmehr dort ebenso wie während der Rettungseinsätze jeweils auf Auswärtstätigkeit.

Praxistipp:

Damit bleibt auch die Gestellung eines Fahrzeugs für die Fahrten zum Bereitschaftsdienst unbesteuert.