Mehrjährige Entsendung keine vorübergehende Auswärtstätigkeit
Ein Steuerpflichtiger wurde von April 2006 bis Dezember 2011 von seiner Arbeitgeberin (Z) zur ausländischen Tochtergesellschaft (T) entsandt. Der Entsendezeitraum war zunächst befristet bis zum September 2009, also auf drei Jahre, wurde aber aufgrund von Verzögerungen dreimal verlängert. Der Steuerpflichtige war mit seiner Familie im April 2006 ins Ausland umgezogen, hatte aber seine Wohnung in Deutschland beibehalten.
Neben dem Entsendevertrag hatte der Steuerpflichtige einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag mit der Tochtergesellschaft (T) abgeschlossen, der im April 2008 um zwei Jahre und im Juli 2010 unbefristet verlängert wurde. Das von der Tochtergesellschaft (T) gezahlte Gehalt rechnete die Arbeitgeberin (Z) auf das deutsche Gehalt an.
Finanzamt erkennt doppelte Haushaltsführung nicht an
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige die Mietkosten für die Auslandswohnung sowie die Aufwendungen für die Fahrten zwischen der in Deutschland gelegenen ("alten") Wohnung und der Tätigkeitsstätte im Ausland als Reisekosten geltend. Das Finanzamt war der Meinung, es handele sich nicht um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit für die deutsche Arbeitgeberin, da der Steuerpflichtige auf Basis eines lokalen Arbeitsvertrags mit der Tochtergesellschaft (T) im Ausland eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet habe.
Keine doppelte Haushaltsführung bei Verlegung des Lebensmittelpunkts
Nach Ansicht der FG-Richter war entscheidend zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige mit seiner Familie an den Beschäftigungsort im Ausland gezogen ist - und dass damit der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlegt worden ist.
Eine Tätigkeit über einen Zeitraum von drei Jahren, die mit einem vom Arbeitgeber bezahlten Familienumzug verbunden ist, kann nicht mehr als nur gelegentlich oder vorübergehend bezeichnet werden. Der Steuerpflichtige ist ab April 2006 nicht mehr in der betrieblichen Einrichtung der Arbeitgeberin (Z), sondern nur noch im Ausland tätig geworden – mit Ausnahme von gelegentlichen Besprechungen in der betrieblichen Einrichtung der Arbeitgeberin (Z). In Folge dessen kam die betriebliche Einrichtung der Arbeitgeberin (Z) nicht mehr als möglicher Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte in Betracht.
Vorsicht bei steuerfreien Arbeitgeberleistungen
Ein Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Reisekosten in ähnlich gelagerten Fällen nicht steuerfrei ersetzen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat im vorliegenden Verfahren die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
Obiger Fall unterscheidet sich von der – ebenfalls vom BFH zu entscheidenden Frage – ob bei einer voraussichtlichen zweijährigen Einsatzdauer eines dem Direktionsrecht des Dienstherrn unterlegenen Soldaten in einer betrieblichen Einrichtung des Dienstherrn eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt (Revision beim BFH unter Az. VI R 27/12).
Regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Abordnung oder Versetzung?
Eine Arbeitsstelle, an die der Steuerpflichtige für einen Zeitraum von drei Jahren befristet abgeordnet bzw. versetzt wird, ist laut FG Niedersachsen (Urteil vom 22.8.2012, 3 K 293/11) eine regelmäßige Arbeitsstätte. Auch hier muss der BFH abschließend entscheiden (Revision beim BFH unter Az. VI B 151/12).
(FG Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2013, 11 K 3180/11 E)
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