Versetzung führt nicht zwingend zu regelmäßiger Arbeitsstätte

Wenn der Mitarbeiter mit einer erneuten Versetzung rechnen muss, kann es sich um eine reisekostenrechtlich begünstigte, vorübergehende Tätigkeit handeln.

Unter einer regelmäßigen Arbeitsstätte verstehen Verwaltung und Rechtsprechung den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich aktuell mit der Frage befasst, ob eine Versetzung an eine andere Stammdienststelle ohne weiteres die Annahme rechtfertigt, dass diese neue Dienststelle auch als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist.

Steuerliche Folge wäre dann, dass Fahraufwendungen – als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – nur mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR pro Entfernungskilometer) in der Steuererklärung angesetzt werden und nicht nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 EUR pro gefahrenem km) berücksichtigt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden könnten. Ebenso würde eine Gewährung steuerfreier Verpflegungspauschalen von Anfang an ausscheiden.

Im Urteilsfall war ein Soldat mit Wirkung zum 1.1.2009 versetzt worden. In der Versetzungsverfügung war u.a. ausgeführt: "voraussichtliche Verwendungsdauer: 31.12.2010". Das Finanzamt war der Ansicht, die neue Dienststelle stelle eine neue regelmäßige Arbeitsstätte dar. Dieser Auffassung hat das FG unter Bezugnahme auf die neuere BFH-Rechtsprechung widersprochen:

  • Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Mitarbeiter in unterschiedlicher Weise auf immer gleiche Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. sogar durch entsprechende Wohnsitznahme hinwirken kann.
  • Maßgeblich ist, ob sich der Mitarbeiter zu Beginn seiner Tätigkeit darauf einrichten kann, am Versetzungsort dauerhaft tätig zu sein. Diese Voraussetzung war im Urteilsfall nicht erfüllt. Eine Tätigkeit von zwei Jahren ist zwar längerfristig, aber nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.3.2012, 5 K 2160/11.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Entscheidung zeigt aber, dass es ganz wesentlich auf die Verhältnisse des Einzelfalls ankommt.

Zu weiteren aktuellen Informationen und Neuigkeiten zum Arbeitsstättenbegriff vgl. auch unser Topthema.