Gutschrift auf Zeitwertkonto führt nicht zu Arbeitslohn
Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. März 2013 (Az. 12 K 3812/10 E) entschieden. Die Klägerin, eine GmbH, möchte ihren Arbeitnehmern flexible Arbeitszeitmodelle anbieten, bei denen in der ersten Phase ein Teil des Gehalts nicht ausbezahlt wird. Stattdessen soll die Mehrarbeitszeit auf einem Zeitwertkonto gutgeschrieben werden. In der zweiten Phase sollen die teilnehmenden Arbeitnehmer von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden.
Das Finanzamt erteilte der Klägerin auf Antrag eine Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) des Inhalts, dass Gutschriften auf den Zeitwertkonten nicht zum Lohnzufluss führen. Entgegen des Antrags versah es die Auskunft allerdings mit der Einschränkung, dass dies nicht für die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gelte. Die Klägerin begehrt demgegenüber die Erteilung der Auskunft ohne diese Einschränkung.
Lohnzufluss erst mit Beginn der Freistellungsphase
Das Gericht gab der Klage statt. Gutschriften auf einem Zeitwertkonto führten bei den Arbeitnehmern erst in der Freistellungsphase zu einem Lohnzufluss, da sie erst dann über die entsprechenden Beträge wirtschaftlich verfügen könnten. Dies gelte auch für die Geschäftsführer. Sie hätten es zwar aufgrund ihrer Stellung in der Hand, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen. Der beabsichtigte Abschluss der zivilrechtlich wirksamen Vereinbarungen über das Arbeitszeitmodell führe gerade dazu, dass die Fälligkeit hinausgeschoben werde.
Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 19/12 und VI R 26/12 anhängig.
(FG Münster, Urteil vom 13.3.2013, 12 K 3812/10 E)
Praxishinweis |
Möchte ein Betriebsprüfer das auf dem Zeitwertkonto gutgeschriebene Gehalt besteuern, sollte Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren VI R 19/12 und VI R 26/12 ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden. |
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