Wertguthaben: Krankenkassenbeiträge auch im Sabbat-Monat

Besserverdienende müssen auch bei kurzer Freistellung Beiträge zahlen, wenn in der Zeit kein wesentlich abweichendes Arbeitsentgelt fällig wird. So lautet eine aktuelle Grundsatzentscheidung des BSG zu für eine Freistellungsphase verwendetem Wertguthaben.

Sind auf die in der Freistellungsphase ausgezahlten Wertguthaben Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben, solange der Auszahlungsbetrag die im Zeitpunkt der Auszahlung geltende Beitragsbemessungsgrenze (BBG) nicht überschreitet? Spielt es dabei eine Rolle, ob dieses Wertguthaben aus Arbeitsentgelt stammt, das zum Zeitpunkt seiner Erwirtschaftung in der Ansparphase die geltende BBG überschritten hat? Diese in der Praxis häufig gestellten Fragen beantwortete das Bundessozialgericht (BSG) mit seiner Entscheidung v. 20.3.2013 (B 12 KR 7/11).

Beitragsforderung aus Wertguthaben

Eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin war von April bis Juli 2004 im Mutterschutz und nahm von August bis Dezember 2004 Elternzeit in Anspruch. Das Bruttoarbeitsentgelt betrug von 10/2003 bis 10/2004 durchschnittlich 3.935,17 EUR monatlich. Während der Elternzeit war sie im Umfang von 20 Wochenstunden gegen 2.577 EUR monatlich beschäftigt. Im November 2004 war sie vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt und erhielt 3.714,80 EUR Entgelt. Grundlage der Freistellung war ein flexibles Arbeitszeitkonto, dem Überstundenvergütungen für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 gutgeschrieben worden waren. Im Januar 2005 forderten die Sozialversicherungsträger aus der im November 2004 erfolgten Zahlung aus dem Wertguthaben Beiträge. Der Arbeitgeber wandte sich dagegen.

Unangemessene Abweichung

Die gesetzliche Regelung: Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht "unangemessen" von dem für die vorausgegangenen 12 Kalendermonate mit Arbeitsentgeltbezug abweicht.

Das BSG sieht das Merkmal der Angemessenheit als erfüllt an, wenn das Arbeitsentgelt der Freistellungsphase regelmäßig mindestens 70 % des früheren Arbeitsentgelts ausmacht.

Welche Arbeitsentgelte werden verglichen?

Wichtig dabei: Für den Vergleich  dürfen Kalendermonate der Arbeitsphase ohne jedes Arbeitsentgelt nicht eingerechnet werden. Für Kalendermonate, in denen sowohl Arbeitsentgelt als auch Entgeltersatzleistungen erzielt wurden, müssen durchschnittliche Tagesarbeitsentgelte ermittelt werden. Außer Ansatz bleiben an dieser Stelle Arbeitsentgelte, die nicht sofort fällig, sondern in der Arbeitsphase in Wertguthaben überführt wurden. Mit einzubeziehen in die Vergleichsberechnung sind dagegen einmalig gezahlte Arbeitsentgelte.

Beitragspflicht - auch wenn bereits Beiträge bis zur BBG gezahlt wurden

In der Freistellungsphase werden auch dann Beiträge erhoben, wenn in der Arbeitsphase Beiträge bereits bis zur Ausschöpfung der BBG berechnet wurden. Denn die gesetzliche Vorschrift (§ 7 Abs. 1a SGB IV) fingiert für den Freistellungszeitraum das Vorliegen einer "Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (aus Wertguthaben)".

Die Regelung hat kein bloßes Hinausschieben der Fälligkeit von Beiträgen aus dem Arbeitsentgelt der Arbeitsphase auf die Freistellungsphase zum Gegenstand, sondern betrifft das Entstehen von Beitragsansprüchen bezogen auf die Freistellungsphase. Dies wird durch § 23b Abs. 1 SGB IV bestätigt. Es spielt dabei keine Rolle, dass bei sog. Störfällen anders verfahren wird. Denn nur dann werden die Wertguthaben lediglich bis zur BBG verbeitragt.

Da in der strittigen Sache der Sachverhalt noch weiter aufzuklären war, hat das BSG den Fall im Übrigen an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.