Gleitzone: Neue Entgeltspanne, neue Formel

Für die Beitragsberechnung und die Tragung der Beiträge gelten Sonderregelungen für Arbeitsentgelte, die zwischen der alter und neuer Geringfügigkeitsgrenze (400,01 und 450 EUR) liegen. Bis 31.12.2014 gibt es 2 verschiedene Gleitzonenformeln.

Was bleibt: Bei regelmäßigem monatlichem Arbeitsentgelt in der Gleitzone wird der Arbeitnehmeranteil der SV-Beiträge von einem geringeren fiktiven Ausgangswert berechnet. Das tatsächlich erzielte Entgelt bleibt dabei außen vor (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Künftig umfasst die Gleitzonenspanne ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 450,01 bis höchstens 850 EUR.

Ausnahmen von der Gleitzone gelten weiterhin

Wie bisher gibt es aber auch künftig Ausnahmen von der Gleitzonenregelung. Wenn die Beschäftigung im Rahmen einer Berufsausbildung oder eines vorgeschriebenen Praktikums ausgeübt wird, wird bei der Beitragsberechnung nicht nach der Gleitzonenregelung verfahren. Das gilt auch für Umschüler, Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sowie am Bundesfreiwilligendienst.

Entscheidend ist das regelmäßige Arbeitsentgelt

Bei Arbeitnehmern mit mehreren Beschäftigungen gilt die Gleitzonenregelung nur, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet innerhalb der Gleitzone liegt. Berücksichtigt werden dabei nur Arbeitsentgelte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen, so dass Minijobs außen vor bleiben.

Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei werden die Grundsätze zur Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts angewendet.

Neue Formel zur Berechnung des Gleitzonenentgelts

Die neue Gleitzonenspanne führt zu einer neuen Gleitzonenformel. Sie lautet ab 1.1.2013:

F x 450 + ({850/(850-450)} - {450/(850 - 450)} x F) x (AE-450)

Dabei steht „F“ für den Faktor F. Dieser Wert ergibt sich, wenn die Pauschalabgabe bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (insgesamt 30%) durch die Summe der Beitragssätze zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung dividiert wird. Im Jahr 2013 gilt für den Faktor F  der Wert 0,7605.

Die Gleitzonenformel ist fester Bestandteil der Entgeltabrechnungsprogramme.  Entgeltabrechner können die Umsetzung der komplizierten Formel der Software überlassen. Bei neuen Beschäftigungsverhältnissen mit Beginn nach dem 31.12.2012 gilt immer die neue Gleitzonenformel. Bei durchgehenden über den 31.12.2012 andauernden Beschäftigungen sind jedoch Übergangsregelungen zu beachten.

Übergangsregelungen

Für Übergangsfälle kommt– teilweise - die Gleitzonenformel nach dem bis Ende 2012 gültigen Strickmuster noch für 2 Jahre zum Einsatz. Die Gleitzonenformel für Übergangsfälle ab 1.1.2013 lautet

F x 400 + ( 2 - F ) x (AE – 400)

Dem entspricht die verkürzte Form für 2013: 1,2395 x AE - 191,60

Entgelt zwischen 400,01 und 450 EUR

Stellen diese Arbeitnehmer keinen Antrag auf Befreiung von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht, ist längstens bis zum 31.12.2014 die alte Gleitzonenformel anzuwenden. Endet dagegen die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wird die Gleitzone zu diesen Versicherungszweigen nicht mehr angewendet. Stattdessen gelten dann die Beitragsregelungen für Minijobs und ist sind ggf. der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen.

Entgelt zwischen 450,01 und 800 EUR

Für Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt zwischen 450,01 und 800,00 ist immer die neue Gleitzonenregelung anzuwenden.

Entgelt oberhalb von 800 EUR

Wird in einer bereits am 31.12.2012 bestehenden Beschäftigung nach dem 31.12.2012 ein monatliches Entgelt zwischen 800,01 und 850 EUR erzielt, wird im Rahmen der Übergangsregelung die Gleitzone nicht angewendet. Die Beiträge werden weiterhin aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt. Das gilt, solange die Beschäftigung andauert und das Entgelt in dieser Höhe erzielt wird. Allerdings können die betroffenen Arbeitnehmer die Anwendung der Gleitzone bei ihrem Arbeitgeber schriftlich beantragen. Eine solche Erklärung ist immer nur mit Wirkung für die Zukunft und nur bis zum 31.12.2014 möglich.

Schlagworte zum Thema:  Gleitzone, Minijob