Besonderheiten bei bestehenden Beschäftigungen

Keine Änderungen ergeben sich, wenn bisherige Minijobber in einer durchgehenden, über den 31.12.2012 hinaus andauernden Beschäftigung weiterhin ein Entgelt von bis zu 400 EUR erzielen.

In diesen Beschäftigungen bleiben die Arbeitnehmer auch weiterhin rentenversicherungsfrei. Wie bisher kann dieser Personenkreis durch schriftliche Erklärung die Rentenversicherungspflicht wählen.

Bei Entgelterhöhung tritt Rentenversicherungspflicht ein

Wird bei einem bisher versicherungsfreien Minijob nach dem 1.1.2013 allerdings das Entgelt auf bis zu 450 EUR erhöht, gelten die Regelungen wie bei einer neu aufgenommenen Beschäftigung. Der Minijobber bleibt wegen Unterschreitens der (neuen) Geringfügigkeitsgrenze durchgehend kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Es tritt jedoch Rentenversicherungspflicht mit der Option zur Befreiung ein.

Übergangsregelung für 2 Jahre

Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 bereits in einer bestehenden Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind und ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450 EUR erzielen, bleiben in dieser Beschäftigung für längstens 2 Jahre versicherungspflichtig zu diesen Versicherungszweigen. Diese Übergangsregelung läuft am 31.12.2014 aus. Ab 1.1.2015 tritt Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ein.

Befreiung vom Übergangsrecht ermöglicht Ausstieg

Allerdings können die Betroffenen sich bereits vorher von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dazu ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist der Antrag spätestens bis zum 2.4.2013 bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt ggf. rückwirkend vom 1.1.2013 an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Falls dies doch der Fall sein sollte tritt die Versicherungsfreiheit mit Beginn des Kalendermonats ein, der auf die Antragstellung folgt. In der Krankenversicherung endet die Versicherungspflicht außerdem, wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind.

Zur Arbeitslosenversicherung muss die Befreiung gesondert beantragt werden. Hier wirkt die Befreiung ebenfalls vom 1.1.2013 an, wenn sie bis zum 2.4.2013 beantragt wird. Der Antrag ist hier aber auch später noch möglich.

Tipp:

Warum der Befreiungsantrag zu den Trägern separat gestellt werden muss, ist kaum nachvollziehbar. Empfehlenswert ist es, einfach einen Antrag für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu schreiben und darin um Befreiung im Rahmen der Zuständigkeit zu bitten. Dieses Schreiben ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Abweichende Beurteilung zur Rentenversicherung

Für die Rentenversicherung gilt: Arbeitnehmer in einer am 1.1.2013 bestehenden Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450 EUR sind bisher schon rentenversicherungspflichtig und bleiben dies auch. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist in diesen Fällen allerdings nicht vorgesehen. Das gilt, solange das Arbeitsentgelt in dieser Beschäftigung zwischen 400,01 und 450 EUR beträgt. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist frühestens ab 1.1.2015 möglich.

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