Die neue Rentenversicherungspflicht

Neu ist ab 2013 bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen auch die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung.

War ein Minijobber bisher grundsätzlich sozialversicherungsfrei, so ändert sich dies nun bezüglich der Rentenversicherung: Wird ab 2013 eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von höchstens 450 EUR aufgenommen, besteht zur Rentenversicherung zunächst grundsätzlich Versicherungspflicht. Die Beschäftigung ist nur noch kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei.

Befreiung nur auf Antrag

Die Minijobber können allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Es ist davon auszugehen, dass die meisten betroffenen Arbeitnehmer von dieser Option auch Gebrauch machen werden. Selbst die Bundesregierung rechnet bei 90 % der rentenversicherungspflichtig werdenden Minijobber mit einem Antrag. Dementsprechend umstritten war dieser Reform-Aspekt im Bundestag – insbesondere wegen der dadurch entstehenden Bürokratie.

Hoher Aufwand auch für Arbeitgeber

Klares Reformziel: mehr Minijobber als bisher sollen sich mit ihrer Alterssicherung befassen und sich für die Rentenversicherungspflicht entscheiden. Der durch die zu erwartenden Befreiungswelle entstehende Aufwand ist jedoch nicht zu unterschätzen. Zwar wurde versucht, den Ablauf so einfach wie möglich zu gestalten. Dennoch müssen mindestens 3 Beteiligte zusammenkommen: der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und die Minijob-Zentrale.

Informationsschreiben für Arbeitgeber

Auf die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle für Minijobber kommen durch die gesetzlichen Änderungen der Minijob-Reform eine große Herausforderung und viel Arbeit zu. Zur Aufklärung wird von dort aus Mitte Dezember an alle Arbeitgeber von Minijobbern ein Informationsschreiben verschickt.

Das Meldeverfahren ab 1.1.2013

Arbeitgeber melden wie bisher einen Minijobber bei Beschäftigungsbeginn zur Minijob-Zentrale. Zunächst muss dabei von Rentenversicherungspflicht ausgegangen werden - was ggf. durch den BGR RV 1 gekennzeichnet wird.

Wenn sich jedoch ein Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen möchte, muss er seinem Arbeitgeber einen entsprechenden schriftlichen Antrag einreichen. Der Arbeitgeber muss bei vorliegendem Befreiungsantrag die Meldung an die Minijob-Zentrale mit dem BGR RV 5 übermitteln. Wichtig dabei ist: Der BGR RV 5 darf erst ab dem Zeitpunkt verwendet werden, ab dem die Befreiung wirksam wird.

Befreiungsantrag muss zum Arbeitgeber

Der Befreiungsantrag des Arbeitnehmers selbst verbleibt beim Arbeitgeber. Er muss zu Dokumentationszwecken zu den Entgeltunterlagen genommen werden. Mit dem Antrag kann der Arbeitgeber bei einer späteren Prüfung nachweisen, dass der BGR RV 5 korrekt verwendet wurde.

Keine Rückmeldung der Minijob-Zentrale bei Befreiung

Wenn die Minijob-Zentrale dann nach Eingang der Arbeitgebermeldung innerhalb eines Monats nicht widerspricht, gilt der Arbeitnehmer als rentenversicherungsfrei. Es erfolgt also kein gesonderter Bescheid mehr, sondern die Befreiung tritt automatsch ein. Sprechen gesetzliche Vorschriften gegen die Befreiung, muss sich die Minijob-Zentrale in dem 4-wöchigen Zeitfenster äußern.

Ab wann wirkt die Befreiung

Die Befreiung wird dann immer rückwirkend ab dem Beginn des Monats wirksam werden, in dem der Antrag des Beschäftigten beim Arbeitgeber eingegangen ist. Wichtig dabei: Der Arbeitgeber muss die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages, an die Minijob-Zentrale melden. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.

Befreiung bei Mehrfachbeschäftigten

Werden von einem Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausgeübt, die trotz der Zusammenrechnungsregelungen die Entgeltgrenze von 450 EUR monatlich nicht übersteigen, gilt die Befreiung für alle Beschäftigungsverhältnisse einheitlich. Deshalb sollte ein mehrfachbeschäftigter Arbeitnehmer alle Arbeitgeber über das Vorliegen der Befreiung und den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung informieren.

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