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15.06.2016
Fälligkeit von SV-Beiträgen
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde, mit der das Entgelt erzielt wurde. Die alte Fälligkeitsregelung war leichter umsetzbar, insbesondere bei Beiträgen für schwankende Bezüge .
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