Neue Möglichkeiten beim Rabattfreibetrag

Ein Mitarbeiter erhält aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Wird der Bezug dieser Waren oder Dienstleistungen nicht pauschal versteuert, bleiben die sich nach Abzug der vom Mitarbeiter gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile steuerfrei - soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Begünstigt sind nur Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Die Waren und Dienstleistungen müssen zur Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers gehören.
Preisnachlass für (ehemalige) Mitarbeiter
Der Preisvorteil muss zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags gewährt werden. In dem aktuellen Urteilsfall ging es um vergünstigten Strombezug für einen Versorgungsbezieher. Nach dem Urteil des Finanzgerichts ist es für die Gewährung des Rabattfreibetrags unerheblich, ob der Arbeitgeber den Sachbezug während der aktiven Tätigkeit des Mitarbeiters oder während seines Ruhestands zu Versorgungszwecken gewährt.
Verbilligter Strombezug
Der Kläger hatte seinen Strom ursprünglich von seinem ehemaligen Arbeitgeber, der A-AG, bezogen und aufgrund des für ihn geltenden Werktarifs einen Nachlass auf den von ihm verbrauchten Strom erhalten. Im Streitjahr bezog der Kläger seinen Strom aber nicht mehr von der A-AG als Stromlieferanten, sondern von der A-Vertriebs GmbH, einer 100 %-igen Tochter der A-AG. Grund dafür war, dass die Energieversorger gesetzlich verpflichtet waren, die Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber von den sonstigen Tätigkeiten der Energieversorgung zu trennen.
Wann der Rabattfreibetrag greift
Werden die Vorteile von anderen Unternehmen oder Personen eingeräumt, greift die Steuervergünstigung nach der bisherigen Rechtsprechung selbst dann nicht ein, wenn die Zuwendenden dem Arbeitgeber nahestehen. So wird der Rabattfreibetrag z. B. bei Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns nur für diejenigen Vorteile gewährt, die vom Arbeitgeber selbst, also von demjenigen Konzernunternehmen eingeräumt werden, mit dem jeweils das Dienstverhältnis besteht. Aus diesem Grund hatte der Bundesfinanzhof z. B. verbilligte Stromlieferungen an Mitarbeiter der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft eines Stromversorgungsunternehmens nicht durch den Rabattfreibetrag begünstigt (BFH, Urteil vom 15.01.1993, VI R 32/92, BStBl 1993 II S. 356).
Das Finanzgericht hat den Rabattfreibetrag im Urteilsfall jedoch gewährt, weil der Stromnetzbetreiber (A-AG) bei wertender Betrachtung als Hersteller des von seinem ehemaligen Arbeitnehmer bezogenen Stroms anzusehen sei.
Neue Möglichkeiten bei Konzernfällen
Das Urteil bietet neue Berufungsmöglichkeiten bei Konzernfällen und verbundenen Unternehmen auch in anderen Branchen. Allerdings wird die Finanzverwaltung Ausnahmen wohl weiterhin nur in sehr engen Grenzen gewähren.
Hinweis: Finanzgericht München, Urteil vom 30.05.2016, 7-K-428/15. Gegen die Entscheidung hat das Finanzgericht keine Revision zugelassen.
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