Neue Möglichkeiten beim Rabattfreibetrag
Ein Mitarbeiter erhält aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Wird der Bezug dieser Waren oder Dienstleistungen nicht pauschal versteuert, bleiben die sich nach Abzug der vom Mitarbeiter gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile steuerfrei - soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Begünstigt sind nur Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Die Waren und Dienstleistungen müssen zur Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers gehören.
Preisnachlass für (ehemalige) Mitarbeiter
Der Preisvorteil muss zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags gewährt werden. In dem aktuellen Urteilsfall ging es um vergünstigten Strombezug für einen Versorgungsbezieher. Nach dem Urteil des Finanzgerichts ist es für die Gewährung des Rabattfreibetrags unerheblich, ob der Arbeitgeber den Sachbezug während der aktiven Tätigkeit des Mitarbeiters oder während seines Ruhestands zu Versorgungszwecken gewährt.
Verbilligter Strombezug
Der Kläger hatte seinen Strom ursprünglich von seinem ehemaligen Arbeitgeber, der A-AG, bezogen und aufgrund des für ihn geltenden Werktarifs einen Nachlass auf den von ihm verbrauchten Strom erhalten. Im Streitjahr bezog der Kläger seinen Strom aber nicht mehr von der A-AG als Stromlieferanten, sondern von der A-Vertriebs GmbH, einer 100 %-igen Tochter der A-AG. Grund dafür war, dass die Energieversorger gesetzlich verpflichtet waren, die Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber von den sonstigen Tätigkeiten der Energieversorgung zu trennen.
Wann der Rabattfreibetrag greift
Werden die Vorteile von anderen Unternehmen oder Personen eingeräumt, greift die Steuervergünstigung nach der bisherigen Rechtsprechung selbst dann nicht ein, wenn die Zuwendenden dem Arbeitgeber nahestehen. So wird der Rabattfreibetrag z. B. bei Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns nur für diejenigen Vorteile gewährt, die vom Arbeitgeber selbst, also von demjenigen Konzernunternehmen eingeräumt werden, mit dem jeweils das Dienstverhältnis besteht. Aus diesem Grund hatte der Bundesfinanzhof z. B. verbilligte Stromlieferungen an Mitarbeiter der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft eines Stromversorgungsunternehmens nicht durch den Rabattfreibetrag begünstigt (BFH, Urteil vom 15.01.1993, VI R 32/92, BStBl 1993 II S. 356).
Das Finanzgericht hat den Rabattfreibetrag im Urteilsfall jedoch gewährt, weil der Stromnetzbetreiber (A-AG) bei wertender Betrachtung als Hersteller des von seinem ehemaligen Arbeitnehmer bezogenen Stroms anzusehen sei.
Neue Möglichkeiten bei Konzernfällen
Das Urteil bietet neue Berufungsmöglichkeiten bei Konzernfällen und verbundenen Unternehmen auch in anderen Branchen. Allerdings wird die Finanzverwaltung Ausnahmen wohl weiterhin nur in sehr engen Grenzen gewähren.
Hinweis: Finanzgericht München, Urteil vom 30.05.2016, 7-K-428/15. Gegen die Entscheidung hat das Finanzgericht keine Revision zugelassen.
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
1.9261
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
1.69344
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
1.391
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
1.344
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
1.218
-
Verpflichtung zur Führung elektronischer Entgeltunterlagen
1.017
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
1.0031
-
Aktuelle Rechtslage bei Sachbezügen und Gutscheinen
93414
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
909
-
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
90415
-
Kleine Steuerreform mit zahlreichen lohnsteuerlichen Auswirkungen
21.09.2026
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
17.09.20261
-
Überstunden richtig abrechnen
15.09.2026
-
Was Deutschlands größte Payroll-Studie über die Lohnabrechnung verrät
14.09.2026
-
Auswirkung der Urlaubsabgeltung bei Minijobs
09.09.2026
-
Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigungen für 2026 und 2027
03.09.2026
-
Abhängige Beschäftigung von Gesellschafter-Geschäftsführer bei Stichentscheidsklausel
01.09.2026
-
Geplante lohnsteuerliche Änderungen laut Jahressteuergesetz 2026
24.08.2026
-
Entgeltfortzahlung: Vorerkrankungen richtig anrechnen
20.08.202610
-
So bleibt der Kindergartenzuschuss steuerfrei
17.08.202610
05.10.2016 12:57 Uhr
Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.
05.10.2016 12:57 Uhr
Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.