Neue Möglichkeiten beim Rabattfreibetrag
Ein Mitarbeiter erhält aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Wird der Bezug dieser Waren oder Dienstleistungen nicht pauschal versteuert, bleiben die sich nach Abzug der vom Mitarbeiter gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile steuerfrei - soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Begünstigt sind nur Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Die Waren und Dienstleistungen müssen zur Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers gehören.
Preisnachlass für (ehemalige) Mitarbeiter
Der Preisvorteil muss zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags gewährt werden. In dem aktuellen Urteilsfall ging es um vergünstigten Strombezug für einen Versorgungsbezieher. Nach dem Urteil des Finanzgerichts ist es für die Gewährung des Rabattfreibetrags unerheblich, ob der Arbeitgeber den Sachbezug während der aktiven Tätigkeit des Mitarbeiters oder während seines Ruhestands zu Versorgungszwecken gewährt.
Verbilligter Strombezug
Der Kläger hatte seinen Strom ursprünglich von seinem ehemaligen Arbeitgeber, der A-AG, bezogen und aufgrund des für ihn geltenden Werktarifs einen Nachlass auf den von ihm verbrauchten Strom erhalten. Im Streitjahr bezog der Kläger seinen Strom aber nicht mehr von der A-AG als Stromlieferanten, sondern von der A-Vertriebs GmbH, einer 100 %-igen Tochter der A-AG. Grund dafür war, dass die Energieversorger gesetzlich verpflichtet waren, die Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber von den sonstigen Tätigkeiten der Energieversorgung zu trennen.
Wann der Rabattfreibetrag greift
Werden die Vorteile von anderen Unternehmen oder Personen eingeräumt, greift die Steuervergünstigung nach der bisherigen Rechtsprechung selbst dann nicht ein, wenn die Zuwendenden dem Arbeitgeber nahestehen. So wird der Rabattfreibetrag z. B. bei Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns nur für diejenigen Vorteile gewährt, die vom Arbeitgeber selbst, also von demjenigen Konzernunternehmen eingeräumt werden, mit dem jeweils das Dienstverhältnis besteht. Aus diesem Grund hatte der Bundesfinanzhof z. B. verbilligte Stromlieferungen an Mitarbeiter der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft eines Stromversorgungsunternehmens nicht durch den Rabattfreibetrag begünstigt (BFH, Urteil vom 15.01.1993, VI R 32/92, BStBl 1993 II S. 356).
Das Finanzgericht hat den Rabattfreibetrag im Urteilsfall jedoch gewährt, weil der Stromnetzbetreiber (A-AG) bei wertender Betrachtung als Hersteller des von seinem ehemaligen Arbeitnehmer bezogenen Stroms anzusehen sei.
Neue Möglichkeiten bei Konzernfällen
Das Urteil bietet neue Berufungsmöglichkeiten bei Konzernfällen und verbundenen Unternehmen auch in anderen Branchen. Allerdings wird die Finanzverwaltung Ausnahmen wohl weiterhin nur in sehr engen Grenzen gewähren.
Hinweis: Finanzgericht München, Urteil vom 30.05.2016, 7-K-428/15. Gegen die Entscheidung hat das Finanzgericht keine Revision zugelassen.
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
5.973
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
3.33844
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
3.1601
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
2.560
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
2.362
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
2.263
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
2.008
-
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
1.9872
-
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
1.90711
-
Entgeltabrechnung: Was bei einer nachträglichen Korrektur zu beachten ist
1.781
-
Änderungen bei Betriebsveranstaltungen: Voraussetzungen und Freigrenze
24.03.2026
-
Definition: Was gilt als Betriebsveranstaltung?
24.03.2026
-
Pauschalversteuerung einer Betriebsveranstaltung
24.03.2026
-
Steuerliche Regeln bei mehreren Betriebsveranstaltungen im Jahr
24.03.2026
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
24.03.2026
-
Unfallversicherungsschutz bei Betriebsveranstaltungen
24.03.2026
-
Sozialversicherungsbeiträge aus Feiertagszuschlägen richtig berechnen
24.03.2026
-
Welche Stolperfallen bei Minijobs und Arbeit auf Abruf auftreten
23.03.2026
-
Das Statusfeststellungsverfahren im Überblick
19.03.2026
-
Statusfeststellungsverfahren als Gruppenfeststellung
19.03.2026
Wed Oct 05 10:57:12 UTC 2016 Wed Oct 05 10:57:12 UTC 2016
Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.
Wed Oct 05 10:57:04 UTC 2016 Wed Oct 05 10:57:04 UTC 2016
Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.