Dauerhafte Erleichterungen bei verschiedenen Lohnarten beschlossen
Das Gesetz, das ab 2017 gelten soll, sieht verschiedene Einzelmaßnahmen zur verfahrensrechtlichen Modernisierung des Steuerrechts und zur ausschließlich automationsgestützten Bearbeitung vor. Es enthält - mehr oder weniger im Zusammenhang damit - auch einige lohnsteuerliche Änderungen.
Verschiedene Lohnarten: Getrennte Abrechnung bleibt erhalten
Insbesondere soll bei verschiedenen Lohnarten auch in Zukunft eine getrennte Abrechnung erhalten bleiben. Auf die ursprünglich vorgesehene Endabrechnung wird verzichtet.
Nach bisheriger gesetzlicher Regelung kann der Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren für einen Mitarbeiter nur ein Dienstverhältnis anmelden und als Lohnsteuerabzugsmerkmal nur eine Steuerklasse anfordern bzw. abrufen.
ELStAM-Vereinfachungsregelung noch bis Ende 2016
Bei unterschiedlichen Lohnarten (z.B. Hinterbliebenenbezüge und Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis) kann der Arbeitgeber aber aus Vereinfachungsgründen die abgerufenen ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge anwenden und für den anderen Bezug ohne weiteren Abruf die Steuerklasse VI anwenden (anstatt beide Bezüge zusammenzurechnen). Die Lohnsteuerbescheinigung ist jeweils für den getrennt abgerechneten Bezug auszustellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Verwaltungsregelung ist befristet bis Ende 2016 (BMF-Schreiben vom 19.10.2015 - IV C 5 - S 2363/13/10003).
Besteuerungsverfahren: Neuregelung ab 2017
Ab 2017 gilt die jetzt beschlossene gesetzliche Neuregelung (§ 39e Abs. 5a EStG), die sich an der bisherigen Vereinfachungsregelung orientiert: Zahlt der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann er die Lohnsteuer für den zweiten und jeden weiteren Bezug ohne Abruf weiterer ELStAM nach der Steuerklasse VI einbehalten. Verschiedenartige Bezüge liegen vor, wenn der Mitarbeiter vom Arbeitgeber folgenden Arbeitslohn bezieht:
- neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis auch Versorgungsbezüge,
- neben (Versorgungs-)Bezügen und Vorteilen aus seinem früheren Dienstverhältnis auch andere Versorgungsbezüge oder
- neben Bezügen und Vorteilen während der Elternzeit oder vergleichbaren Unterbrechungszeiten des aktiven Dienstverhältnisses auch Arbeitslohn für ein weiteres befristetes aktives Dienstverhältnis.
Gestrichen worden ist aber die im Gesetzentwurf enthaltene zwingende Zusammenfassung der Bezüge bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres. Damit bleiben dem Arbeitgeber der daraus resultierende Aufwand sowie die zu erwartenden Probleme erspart.
Hinweis: Für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin besteht aber in diesen Fällen eine Veranlagungspflicht, wie sie auch in Fällen vorgesehen ist, in denen Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. Die Betroffenen müssen also eine Steuererklärung abgeben.
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