Lohnsteuer-Ermäßigung für 2017 jetzt beantragen
Für den Veranlagungszeitraum 2017 hat das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren am 1. Oktober 2016 begonnen. Der Antrag muss bis spätestens 30. November 2017 beim Finanzamt gestellt werden - danach kann eine Steuerermäßigung nur noch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Die Berücksichtigung antragsabhängiger Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren 2017 setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer einen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellt. Eine Ausnahme gilt für Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge, die bereits in der ELStAM-Datenbank gespeichert sind.
Lohnsteuerfreibeträge gelten regelmäßig für zwei Jahre
Seit 2016 gelten im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren eingetragene Freibeträge grundsätzlich für zwei Jahre (vergleiche Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21. Mai 2015). Arbeitnehmer können die Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Wer bereits für 2016 einen Freibetrag beantragt hat, profitiert davon häufig auch noch 2017 und spart sich den erneuten Antrag beim Finanzamt.
Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2017 neu eingetragene Freibeträge gelten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 und dann längstens bis Ende 2018. In Abschnitt A des "Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung" und Abschnitt B des "Vereinfachten Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung" ist dazu das Ankreuzfeld "Ich beantrage, den Freibetrag bis zum 31.12.2018 zu berücksichtigen." vorgesehen. Es ist auch möglich, den Freibetrag nur für ein Jahr zu beantragen oder einmal beantragten Freibetrags später wieder zu ändern.
Verteilung des Lohnsteuerfreibetrags auf verbleibende Monate
Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird auf die der Antragsstellung folgenden Monate verteilt.
Beispiel: Freibetrag 1.500 EUR, beantragt am
- 30. November 2016 für 2017 = Januar bis Dezember 2017 jeweils 125 Euro;
- 15. Juni 2017 für 2017 = Juli bis Dezember 2017 jeweils 250 Euro.
Eine Besonderheit gilt, wenn der Antrag im Januar 2017 gestellt wird: der Freibetrag gilt dann ausnahmsweise rückwirkend ab 1. Januar 2017.
Lohnsteuerfreibetrag wird in den ELStAM eingetragen
Sämtliche Änderungen an den Lohnsteuerabzugsmerkmalen sowie erstmals zu berücksichtigende Freibeträge werden in der ELStAM-Datenbank erfasst. Ein Ausdruck der ELStAM wird dem Arbeitnehmer vom Finanzamt nur auf ausdrücklichen Antrag ausgehändigt.
Erhöhungsbetrag bei Alleinerziehenden mit mehreren Kindern
Der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag von 1.908 Euro für das erste Kind wird im Lohnsteuerabzugsverfahren grundsätzlich über die Steuerklasse II berücksichtigt. Alleinerziehende mit einem Kind, für das sie Anspruch auf Freibeträge oder Kindergeld haben, müssen hier normalerweise nichts tun.
Erhöhungsbeträge für Alleinerziehende mit mehreren Kindern werden hingegen nur auf Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag berücksichtigt. In Abschnitt B des "Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung" und Abschnitt C des "Vereinfachten Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung" besteht die Möglichkeit zur Beantragung eines Erhöhungsbetrags. Sie können auch für zwei Jahre beantragt werden, so dass im Vorjahr gestellte Antrage regelmäßig weiter gelten.
Faktorverfahren für Ehepaare jährlich neu zu beantragen
Gesetzlich ist zwar inzwischen die rechtliche Grundlage für eine zweijährige Gültigkeit der Steuerklassenwahl IV/IV nebst Faktorverfahren gesetzt worden. Der Start ist aber erneut verschoben worden. Die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor gilt deshalb im Gegensatz zu den anderen Steuerklassen (zunächst weiterhin) nur für ein Kalenderjahr. Zur Klarstellung lautet in Abschnitt F der Satz neben dem Ankreuzfeld wie folgt: "Wir beantragen zur Ermittlung der Lohnsteuer jeweils die Berücksichtigung der Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor bis zum 31.12.2017."
Abgabe der Einkommensteuererklärung ist Pflicht
Die Eintragung eines Freibetrags im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist. Nur Fällen, in denen das Finanzamt lediglich den Behindertenpauschbetrag und/oder den Hinterbliebenenpauschbetrag eingetragen hat, besteht wegen des eingetragenen Freibetrags allein keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (gegebenenfalls aber aufgrund anderer Umstände).
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