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Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

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Zusammenfassung

 
Begriff

Zur Vermeidung eines zu hohen Lohnsteuereinbehalts, können Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Freibetrag für zu erwartende, erhöhte Aufwendungen beantragen. Dieser Lohnsteuerfreibetrag wird als Lohnsteuerabzugsmerkmal an die ELStAM-Datenbank übermittelt. Der Arbeitgeber muss die elektronische Lohnsteuerkarte bei dem vom BZSt bundesweit zentral geführten Datenpool abrufen (Steuerklasse, Kinderfreibetragszähler oder Lohnsteuerfreibeträge) und Lohnsteuer nach Maßgabe der eingetragenen ELStAM ermitteln – inklusive der eingetragenen Lohnsteuerfreibeträge.

Für bestimmte Aufwendungen gilt eine 600-EUR-Antragsgrenze, z. B. für Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit, Sonderausgaben oder Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen). Andere Aufwendungen bzw. Freibeträge sind unbeschränkt eintragungsfähig; z. B. der Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbetrag oder der Erhöhungsbetrag, den Alleinerziehende für das zweite und jedes weitere Kind erhalten können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Anforderungen zur Berücksichtigung eines Frei- oder Hinzurechnungsbetrags beim Lohnsteuerabzug regelt § 39a EStG, sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer. Verwaltungsanweisungen für das Verfahren zur Berücksichtigung eines Frei- oder Hinzurechnungsbetrags enthält R 39a LStR. Das BMF hat aufgrund der zum flächendeckenden Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens bestehenden Besonderheiten ein umfangreiches Schreiben herausgegeben, s. BMF, Schreiben v. 13.12.2024, IV C 5 – S 2363/19/10007 :004, BStBl 2025 I S. 64, für die Einbeziehung von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern in das ELStAM-Verfahren. Praktische Anwendungshinweise zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat die Finanzverwaltung mit dem BMF-S...

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