Lohnsteuer auf unzulässige Mehrarbeit
In dem Urteilsfall vom Bundesfinanzhof hatte ein Feuerwehrmann in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet. Der Arbeitgeber, in diesem Fall die Stadt, leistete eine Ausgleichszahlung für die rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit in Höhe von fast 15.000 EUR. Der Feuerwehrmann war der Auffassung, die Zahlung sei als Schadenersatz nicht der Besteuerung zu unterwerfen.
Steuerpflichtige Einnahmen
Der Bundesfinanzhof hat aber nun im nachfolgenden Rechtsstreit die Steuerpflicht der Einnahmen bestätigt. Nach seinem Urteil zählen zu den steuerbaren Einkünften alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Wird die Zahlung als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Mitarbeiters geleistet, unterfällt sie der Besteuerung. Ob die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten werden, spielt dabei keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, ob der Ausgleich der Überstunden auch durch Freizeitausgleich anstelle von Arbeitslohn hätte erfolgen können. Denn die Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht worden wäre. Sachgrund für die Zahlung war mithin nicht die einen Schadensersatzanspruch begründende Handlung des Arbeitgebers, sondern allein die Erbringung der Arbeitsleistung.
Zulässige Höchstarbeitszeit
Die Entscheidung ist nicht nur von Bedeutung für zahlreiche Feuerwehrleute bundesweit, die in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus geleistet und dafür eine Entschädigung in Geld erhalten hatten. Sie gilt auch für Mehrarbeit in anderen Branchen. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) begrenzt die wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer inklusive aller Überstunden auf 48 Stunden. Darüber hinaus ist Mehrarbeit nur in begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Diese Regelung ist entsprechend in das deutsche Arbeitszeitgesetz aufgenommen worden.
Entschädigung für Überstunden
Wird ein Überstundenzuschlag gezahlt, so setzt sich die Überstundenbezahlung aus dem Grundlohn für die jeweilige Überstunde und dem tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbarten Mehrarbeitszuschlag zusammen. Beide Teile gehören zum laufenden Arbeitslohn. Der Überstundenzuschlag stellt begrifflich eine Erschwerniszulage dar und ist wie diese ebenfalls steuer- und beitragspflichtig.
Überstunden mit dem Gehalt abgegolten?
Oftmals enthalten Arbeitsverträge auch Klauseln, dass Überstunden mit der Zahlung des Gehalts abgegolten sind. Diese pauschalen Klauseln sind problematisch, wenn überhaupt kein Ausgleich der Überstunden erfolgt. Fordert ein Mitarbeiter erfolgreich die geleisteten Überstunden ein, etwa im Rahmen eines Gerichtsprozesses, so wird hierauf Lohnsteuer und Sozialversicherung fällig.
Hinweis: BFH-Urteil vom 14.06.2016, IX R 2/16
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