Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Die Höhe der zum Fälligkeitstermin zu zahlenden Sozialabgaben soll sich nicht mehr daran orientieren, wann das Entgelt gezahlt wird. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz ist im Gegensatz zum Referentenentwurf noch weniger bürokratisch.

Arbeitgeber sollen generell die Wahl haben, auf die Höhe der Beitragsschuld des Vormonats abzustellen und Differenzen im Folgemonat auszugleichen.

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge: Mutmaßliche neue Regelungen

Wichtig: Beiträge sind auch zukünftig weiterhin spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.

Maßgebender Erhebungszeitpunkt

Eines wird auch zukünftig entscheidend für die Höhe der zum Fälligkeitstermin vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge sein: Wurde das Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt der Übermittlung des Beitragsnachweisdatensatzes bereits abgerechnet? Es handelt sich dabei um den fünftletzten Bankarbeitstag im Monat. Aus diesem Grunde ergeben sich wie bisher zwei Arbeitgebergruppen: Arbeitgeber, die vor Monatsende wissen, wie hoch die Entgelte sind und die, die es nicht wissen.

Entgelte werden bis zum fünftletzten Bankarbeitstag abgerechnet
Arbeitgeber, die bereits heute in der Lage sind, die Sozialabgaben für ihre Arbeitnehmer nach der Höhe der tatsächliche erzielten Arbeitsentgelte zu bemessen, wird sich auch zukünftig nichts ändern.

Entgelte werden nach dem fünftletzten Bankarbeitstag abgerechnet
Die Beiträge sind als voraussichtliche Beitragsschuld in Höhe der tatsächlichen Beiträge des Vormonats zu zahlen. Die Differenz gegenüber der späteren tatsächlichen Entgeltabrechnung ist mit der nächsten Beitragsfälligkeit im Folgemonat auszugleichen. Arbeitgeber müssen zukünftig nicht mehr belegen, dass die Änderung der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile erforderlich ist.

Umgang mit Zahlungen ohne Vormonatswert

Die Gesetzesentwurf lässt offen, wie mit Beitragsmonaten umzugehen ist, in denen der Arbeitgeber nicht auf Werte des Vormonats zurückgreifen kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn erstmalig ein Arbeitnehmer eingestellt wird. Hier müsste der Arbeitgeber, wie in der derzeitigen Regelung, die Höhe der Beitragsschuld gewissenhaft schätzen.

Umgang mit Einmalzahlungen

In der Begründung zum Entwurf der neuen Fälligkeitsregelung erfolgt der Hinweis, dass für Einmalzahlungen wie bisher die Regelung des § 23a Absatz 1 SGB IV gilt. Danach sind Einmalzahlungen im jeweiligen Monat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden. Beiträge aus Einmalzahlungen sind daher immer abhängig von der voraussichtlichen Höhe der Einmalzahlung zu ermitteln und am drittletzten Bankarbeitstag zu zahlen. Ein Vormonatswert ergibt sich hier logischerweise nicht.
In der Begründung wird zudem ausgeführt, dass bei Anwendung der neuen Systematik der Zahlung der Beiträge in Höhe der Beitragsschuld des Vormonats Beiträge herauszurechnen sind, die auf Einmalzahlungen entfallen. Die Beitragshöhe des laufenden Monats soll sich allein an den Beiträgen laufender Entgeltzahlungen des Vormonats orientieren.

Hinweis: Vor dem Hintergrund, dass der Umgang mit Beiträgen aus Einmalzahlungen auch heute nicht gesondert in der Vorschrift zur Beitragsfälligkeit geregelt wird, verzichtet der Gesetzgeber vermutlich auch zukünftig darauf.

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