Neues Rundschreiben zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags


Rundschreiben: Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

Das Gesetzgebungsverfahren zum 2. Bürokratieentlastungsgesetz wird voraussichtlich erst Anfang 2017 abgeschlossen sein. Die Änderung der Fälligkeitsregelung soll dann jedoch rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben vor diesem Hintergrund im Vorgriff auf die zu erwartende Rechtsänderung am 23. November 2016 das neue Rundschreiben zur „Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags“ verabschiedet. Danach können sich Arbeitgeber für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2017 zwischen zwei Varianten zur Bestimmung der Beitragsschuld entscheiden. Eine davon ist die bisherige Regelung.

Bisherige Regelung - Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld bestimmen

Die Beiträge und sonstigen Abgaben (Umlage 1, Umlage 2, Insolvenzgeldumlage, einheitliche Pauschsteuer bei 450-Euro-Minijobs) aus einer Beschäftigung sind in „voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld“ fällig. Es handelt sich hierbei nicht um einen bloßen Abschlag, den der Arbeitgeber nach Belieben festlegt. Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt. Dies wird dadurch erreicht, dass das Beitragssoll

  • entweder in Form einer Fiktivberechnung auf der Grundlage des absehbaren Entgeltanspruchs jedes Arbeitnehmers im laufenden Monat oder
  • auf der Grundlage des letzten Entgeltabrechnungszeitraums unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen in der Form des Hinzutritts oder Austritts von Beschäftigten, der Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen

ermittelt wird.

Andere - im Ergebnis vergleichbare - Berechnungen sind zulässig, solange der ermittelte Wert keinen bloßen Abschlag darstellt, sondern der endgültigen Beitragsschuld nahezu entspricht. Durchschnittsberechnungen sind unzulässig.

Wichtig: Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld stellt keine Gesamtsumme der Beiträge dar, sondern ist dem Grunde nach für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu ermitteln und muss für jede Einzugsstelle separat festgestellt werden.

Berücksichtigung von Einmalzahlungen

Für die Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld sind im laufenden Monat mit hinreichender Sicherheit ausgezahlte Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Einmalzahlung erst nach dem Fälligkeitstermin des laufenden Monats ausgezahlt wird. Also zum Beispiel Auszahlung eines Weihnachtsgeldes am 30.11., beitragsrechtliche Berücksichtigung zur Beitragsfälligkeit am 28.11.

Dokumentation in den Entgeltunterlagen

Die Parameter, nach denen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt wurde, sind nach der Beitragsverfahrensverordnung in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren. Die angewendeten Verfahrensversionen zur Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld müssen nur einmalig nachgewiesen werden. Je Anwendung muss zur Beitragsabrechnung allerdings nachprüfbar dokumentiert werden, welche Verfahrensversion angewendet wurde und welche Parameter zugeführt wurden.

Bestimmung des Beitragssolls

Das Beitragssoll des jeweiligen Abrechnungsmonats, das im Beitragsnachweis abgebildet wird, umfasst dementsprechend

  • die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld des jeweiligen Monats, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, sowie
  • einen verbleibenden Restbeitrag des Vormonats oder den Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat.