Lohnsteueranmeldung: Erleichterungen für Unternehmen geplant

Das Bundeskabinett hat am 3. August 2016 das zweite Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) als Regierungsentwurf beschlossen. Damit zeichnen sich im Bereich Lohnsteuer und Sozialversicherung Erleichterungen ab. Unter anderem soll die Grenze für vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen steigen.

Mit dem Entwurf für ein zweites Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) soll an das erste Bürokratieentlastungsgesetz (BEG I) angeknüpft werden. Mit dem "Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie" (BEG I) vom 28.07.2015 (BGBl 2015 I S. 1400) waren lohnsteuerlich eine

  • Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte (Arbeitslohngrenze ab 2015 68 EUR statt 62 EUR) sowie
  • die zweijährige Gültigkeit eines Faktors im Lohnsteuerabzugsverfahren (erstmalige Anwendung wird noch durch BMF-Schreiben bekanntgegeben)

verbunden.

Durch das BEG II sollen nun vor allem solche Unternehmen entlastet werden, die typischerweise am meisten von Bürokratie belastet sind: Kleine Betriebe wie beispielsweise Handwerks­betriebe. Die wichtigste lohnsteuerliche Änderung betrifft die Lohnsteueranmeldungen.

Regelungen zur Lohnsteueranmeldung

Die Lohnsteueranmeldung muss spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteueranmeldungszeitraums abgegeben werden. Dieser Anmeldungszeitraum richtet sich nach der Höhe der für das Vorjahr abzuführenden Lohnsteuer.

Im Einzelnen gilt bisher Folgendes:

  • War für das vorangegangene Kalenderjahr Lohnsteuer von mehr als 4.000 EUR abzuführen, so ist Anmeldungszeitraum der Kalendermonat.
  • War für das vorangegangene Kalenderjahr Lohnsteuer von mehr als 1.080 EUR, aber höchstens 4.000 EUR abzuführen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.
  • War für das vorangegangene Kalenderjahr Lohnsteuer von nicht mehr als 1.080 EUR abzuführen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.

Grenze für Lohnsteueranmeldungen

Die Grenze für die jährliche Abgabe von Lohnsteueranmeldungen ist bereits ab dem 01.01.2015 auf 1.080 EUR angehoben worden. Diese Grenze orientiert sich an der für das Arbeitsentgelt eines geringfügig Beschäftigten mit dem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent zu erhebenden Lohnsteuer.

Ab 01.01.2017 soll der neue Grenzwert von 5.000 EUR als abzuführender Lohnsteuerbetrag bei vierteljährlicher LSt-Voranmeldung kommen. Die Anhebung der Grenze für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteueranmeldungen von 4.000 EUR auf 5.000 EUR soll insbesondere Arbeitgeber mit ein oder zwei beschäftigten Arbeitnehmern entlasten.

In diesen Fällen sind künftig anstelle der zwölf monatlichen Lohnsteueranmeldungen nur noch vier vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln. Allerdings liegt die Lohnsumme, auf die eine Lohnsteuer von 5.000 EUR entsteht, aktuell bei rund 34.850 EUR (Lohnsteuer-Tabellen, Steuerklasse I und IV).

Lohnsteuersumme maßgebend

Für die Bestimmung des Anmeldungszeitraums ist im Übrigen die Summe der einbehaltenen und übernommenen Lohnsteuer maßgebend,

  • ohne Kürzung um die der Lohnsteuer entnommenen Kindergelder und
  • ohne Kürzung um den Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt.

Hat der Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahrs bestanden, ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Hat der Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebs abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

Sozialversicherung: wichtige Änderung

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag für den laufenden Monat fällig. Sind den Arbeitgebern zu dieser Zeit nicht immer alle relevanten Fakten zur Beitragsbemessung bekannt, ist bisher eine Schätzung der voraussichtlichen Beitragsschuld erforderlich.

Der Gesetzentwurf gestattet ab 2017 eine Bezifferung der Sozialversicherungsbeiträge in den Fällen, in denen der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, auf Grundlage des tatsächlichen Werts des Vormonats. Statt einer aufwendigen Schätzung der monatlichen Beiträge kann künftig in den Fällen, in denen der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, eine Verbeitragung auf Grundlage des tatsächlichen Wertes des Vormonats erfolgen. Dieser Wert liegt zum Zeitpunkt der Beitragszahlung am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats als Ergebnis der Entgeltabrechnung für den Vormonat immer vor.

Um die sich dadurch zwangsläufig ergebenden Abweichungen zwischen der tatsächlichen Beitragsschuld für einen Monat und dem verwendeten Wert des Vormonats auszugleichen, ist die Differenz, die sich bei der Entgeltabrechnung für den Monat im Folgemonat ergibt, jeweils von der Beitragszahlung im Folgemonat abzuziehen oder zu addieren.


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