Doppelbesteuerungsabkommen: Besteuerungsrecht bei Abfindungen

Endet ein Arbeitsverhältnis mit einer Abfindungszahlung, ist diese zu versteuern. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bleibt jedoch die Frage: im Wohnsitzstaat des Mitarbeiters oder im ehemaligen Tätigkeitsstaat? Die Verwaltung orientiert sich nun an den Vorgaben des Bundesfinanzhofs.

Zu den lohnsteuerpflichtigen Einnahmen gehören auch die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindungen. Nach der Mehrzahl der Doppelbesteuerungsabkommen sind die Abfindungen im Wohnsitzstaat des (ehemaligen) Mitarbeiters zu besteuern.

Gestaltungsmöglichkeiten zum Besteuerungsrecht bei Abfindungen  

Maßgebend ist dabei der Wohnsitz im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es möglich, die Fälligkeit der Abfindung hinauszuschieben. Arbeitgeber und Mitarbeiter können also durch die Bestimmung des Zahlungszeitpunkts und einen etwaigen Wohnsitzwechsel beeinflussen, welcher Staat für die Abfindung das Besteuerungsrecht haben soll.

Konsultationsvereinbarung: Abfindungen doch im Tätigkeitsstaat besteuern?

Neben den Doppelbesteuerungsabkommen hat Deutschland jedoch in der Vergangenheit mit Belgien, Großbritannien, Luxemburg, Österreich, den Niederlanden und der Schweiz sogenannte Konsultationsvereinbarungen getroffen, wonach für Abfindungszahlungen der ehemalige Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht haben soll.

Hierzu hat der BFH bereits im letzten Jahr entschieden, dass diese Konsultationsvereinbarungen für die Gerichte nicht bindend und allein die Regelungen im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen maßgebend seien (BFH-Urteil vom 10.06.2015; BStBl 2016 II S. 326).

Verwaltung folgt Rechtsprechung: Besteuerung im Wohnsitzstaat

Die Finanz­verwaltung wendet nunmehr diese Rechtsprechung an - und zwar auf sämtliche vorgenannte Konsultationsvereinbarungen. Das bedeutet: Es bleibt dabei, dass der Wohnsitzstaat des Mitarbeiters im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung das Besteuerungsrecht hat. Die Neuerung gilt allerdings vorbehaltlich besonderer Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen selbst (zum Beispiel im Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich und im Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein).

Hinweis: BMF-Schreiben vom 31.3.2016, IV B 2 - S 1304/09/10004