Besondere Beitragsberechnung bei unbezahltem Urlaub
Sozialversicherungstage (SV-Tage) werden für die Zeit des unbezahlten Urlaubs anders bewertet, als für Zeiten des bezahlten Urlaubs. Dies ist besonders wichtig für die Entgeltabrechnung.
Für unbezahlten Urlaub fallen Sozialversicherungstage an
Grundsätzlich handelt es sich bei Sozialversicherungstagen (SV-Tage) um Zeiten, die mit Entgelt belegt sind. Dies trifft bei unbezahltem Urlaub nicht zu. Trotzdem ist der Zeitraum bei der Ermittlung der Sozialversicherungstage mitzuzählen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber vom 16. Juni bis zum 31. Juli 2016 unbezahlten Urlaub. Am 1. August 2016 nimmt er die Beschäftigung wieder auf.
Lösung: Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht bis zum 15.Juli 2016. Im Monat Juni 2016 besteht durchgehend Versicherungspflicht. Bei der Berechnung der Beiträge wird der Arbeitnehmer so behandelt, als hätte er das für den Monat Juni 2016 um die Zeiten des unbezahlten Urlaubs gekürzte Arbeitsentgelt auch während dieser Zeit erhalten. Es werden 30 SV-Tage berücksichtigt. Da der unbezahlte Urlaub vom 16. Juni bis 30. Juni 2016 nur einen Teil des Beitragsmonats umfasst, ist das noch im Juni 2016 erzielte Arbeitsentgelt, das während des unbezahlten Urlaubs anfällt, für die Beitragsberechnung nach den allgemeinen Bestimmungen im Juni 2016 zugrunde zu legen.
Im Juli 2016 ist die Zeit vom 1. Juli -15. Juli (15 SV-Tage) als Beitragszeit zu berücksichtigen.
Eine fehlerhafte Berücksichtigung der SV-Tage wirkt sich insbesondere auf die Beitragsberechnung einer später gewährten Einmalzahlung aus: Die bisherigen SV-Tage des Jahres 2016 werden bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, soweit die Einmalzahlung und das Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.
Ende und Wiederbeginn der Versicherungspflicht im selben Monat
Eine Besonderheit gilt für die Beitragsberechnung, wenn der unbezahlte Urlaub über einen Monat andauert und im selben Monat die Beschäftigung wieder aufgenommen wird.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber vom 16. Juni bis zum 21. Juli 2016 unbezahlten Urlaub. Am 22. Juli 2016 nimmt er die Beschäftigung wieder auf. Sein Arbeitsentgelt für Juli 2016 beträgt 2.000 Euro.
In Juni werden für die Beitragsberechnung trotz des unbezahlten Urlaubs 30 SV-Tage angesetzt.
Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet am 15. Juli 2016. Sie beginnt – nach Abschluss des unbezahlten Urlaubs - erneut am 22. juli 2016. Für Juli 2016 sind die Zeiten vom 1. Juli -15. Juli (15 SV-Tage) und vom 22. Juli - 31. Juli (10 SV-Tage) als Beitragszeit zu berücksichtigen. Für die Zeit vom 16. Juli bis 21.Juli fallen aus der Beschäftigung keine Beiträge an. Der Arbeitnehmer muss sich in diesem Zeitraum selbst um eine Krankenversicherung kümmern.
Damit das in den 10 Tagen erzielte Arbeitsentgelt nicht auf die Zeit davor verlagert wird, sind die Beitragsbemessungsgrenzen für Juli 2016 nur aus 10 Tagen zu berechnen. Sie betragen für die Kranken- und Pflegeversicherung (4.237,50 EUR : 30 x 10 =) 1.422,50 EUR und zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (6.200 EUR : 30 x 10 =) 2.066,67 EUR. Übersteigt das gezahlte Entgelt diese Werte, sind die Beiträge nur bis zum Wert der Teil-Beitragsbemessungsgrenzen berechnet. Zur Kranken- und Pflegeversicherung sind entsprechend von den 2.000 Euro erzielten Arbeitsentgelts nur 1.422,50 EUR beitragspflichtig.
Soweit bei einer später gewährten Einmalzahlung wieder eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze gebildet werden muss, ist für die Beitragsberechnung allerdings sichergestellt werden, dass der Juli 2016 mit 25 SV-Tagen berücksichtigt wird.
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