Säumniszuschlag Mahngebühr: Einzugsstellen verschonen Arbeitgeber

Arbeitgeber dürfen Hilfe der Einzugsstellen erwarten, wenn sie aufgrund einer Naturkatastrophe – wie z. B. den Folgen schwerer Unwetter - die Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig zahlen. Bei Zahlungsverzug drohen hier keine Säumniszuschläge und Mahngebühren.

Unabwendbare Ereignisse, wie z. B. Unwetter mit Blitzeinschlägen und Hochwasser, können die fristgerechte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erschweren. Wenn Arbeitgeber dies frühzeitig erkennen, sind sie mit einem Stundungsantrag bei der Einzugsstelle gut beraten. Die Einzugsstellen werden aufgrund der speziellen Situation auf besondere Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Stundung verzichten und auch keine Stundungszinsen berechnen.

Betroffenheit von Unwetterschäden nachweisen

Die Einzugsstelle kann nicht erkennen, ob bei einem Arbeitgeber - aktuell z. B. durch die schweren Unwetter - ein unabwendbares Ereignis aufgrund dieser Naturkatastrophe vorliegt. Sie erkennt nicht, was ihn an der rechtzeitigen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge hindert. Allein die Postleitzahl ist kein Indiz hierfür. Deshalb ist die Betroffenheit der Einzugsstelle vom Arbeitgeber nachzuweisen, in dem er beispielsweise eines der folgenden Dokumente einreicht:

  • Eine entsprechende Bestätigung der Gemeinde.
  • Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind.
  • Eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung.

Stundungsantrag bei Unwetterschäden frühzeitig stellen

Die Prozesse bei den Einzugsstellen zur Feststellung der rechtzeitigen Beitragszahlung durch den Arbeitgeber sind elektronisch gesteuert. Für nicht rechtzeitig gezahlte Sozialversicherungsbeiträge werden - ohne Zutun eines Kassenmitarbeiters -  systemseitig Säumniszuschläge erhoben. Darüber hinaus werden ausstehende Beiträge gemahnt und Mahngebühren festgesetzt. Nur Arbeitgeber, die rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin einen Antrag auf Stundung der Beiträge stellen, sind von diesen Maßnahmen ausgenommen. Hier finden Sie ein Muster für einen Stundungsantrag.

Erlass von Säumniszuschläge und Mahngebühren

Arbeitgeber, die erst nach Fälligkeit der Beiträge Zahlungsprobleme melden, können auch im Nachhinein den Erlass der Säumniszuschläge und Mahngebühren beantragen. Dem Antrag wird durch die Einzugsstelle entsprochen, wenn die Einziehung der aufgelaufenen Beträge nach Lage des einzelnen Falles unbillig ist. Arbeitgeber erfüllen diese Voraussetzung, wenn sie "nicht unerheblich" von einer Naturkatastrophe betroffen sind.

Hinweis: Die genannten Regelungen zu Stundung und Erlass, um Säumniszuschlag oder Mahngebühr zu vermeiden, gelten auch für die "sonstigen Beitragszahler" in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu zählen z. B. freiwillig versicherte Selbstständige und Rentner.

SEPA-Basislastschriftmandat sichert den fristgerechten Beitragseinzug

Bei Arbeitgebern, die der Einzugsstelle ein SEPA-Basislastschriftmandat zum Einzug der Sozialabgaben erteilt haben, wird der fristgerechte Einzug zum Fälligkeitstermin durch die Einzugsstelle sichergestellt. Die Höhe der zu zahlenden Abgaben muss der Arbeitgeber jeden Kalendermonat 2 Arbeitstage vor Fälligkeit durch Übermittlung eines Beitragsnachweis-Datensatzes anzeigen. Bei Arbeitgebern, die aufgrund der Unwetterschäden – konkret "eines unabwendbaren Ereignisses" daran gehindert waren, wird die Höhe der zu zahlenden Abgaben von der Einzugsstelle geschätzt und eingezogen. Hierbei orientiert sich die Einzugsstelle in der Regel an der Höhe der vom Arbeitgeber angezeigten Sollstellung des Vormonats.

Wichtig: Der Beitragsnachweis muss später vom Arbeitgeber nachgereicht bzw. übermittelt werden. Eventuelle Über- oder Unterzahlungen werden in diesem Fall mit der laufenden Beitragszahlung verrechnet.