Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers ist kein Arbeitslohn
Die Klägerin im aktuellen Fall, eine Rechtsanwaltssozietät, die in den Streitjahren in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig war, hatte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die bei ihr angestellten Rechtsanwälte unterhielten darüber hinaus eigene Berufshaftpflichtversicherungen.
Mehrere BFH-Urteile zur Berufshaftpflichtversicherung
Bereits mit Anfang des Jahres veröffentlichten Urteilen hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass
- die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH und
- die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses
kein Arbeitslohn ist (BFH-Urteile vom 19.11.2015, VI R 74/14 und VI R 47/14). Einzelheiten, die auch weitgehend auf den jetzt entschiedenen Fall zutreffen, finden Sie in folgendem Beitrag Berufshaftpflicht des Arbeitgebers.
Aktueller Fall: Berufshaftpflicht einer Rechtsanwalts-GbR
Offen war bisher die Frage, ob die vorstehenden Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um einen Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung handelt, für den keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung besteht, z.B. eine Rechtsanwalts-GbR. Das hat der BFH nunmehr mit dem vorliegenden Urteil bejaht.
Wann Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung doch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen
Achtung: Das Urteil des BFH bezieht sich nur auf die eigene Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwalts-GbR. Übernimmt die GbR Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein bei ihr angestellter Rechtsanwalt selbst abgeschlossen hat, liegt nach der Rechtsprechung des BFH lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor (BFH-Urteil vom 26.07.2007, VI R 64/06, BStBl 2007 II S. 892).
Für wen das aktuelle BFH-Urteil gilt
Das Urteil gilt nicht nur für Sozietäten in der Rechtsform der GbR, sondern z.B. auch für Einzelkanzleien mit angestellten Rechtsanwälten. Die Entscheidung des BFH kann auch für andere Berufsgruppen wie Steuerberater von Bedeutung sein.
Hinweis: BFH-Urteil vom 10.3.2016, VI R 58/14
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