Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers

Nach einem neuen Urteil führt die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nicht zu Arbeitslohn. Ebenso ist die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses kein Lohn.

Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber führt nach der ständigen Rechtsprechung zu Arbeitslohn. Die Beitragszahlung erfolgt in erster Linie im Interesse der Arbeitnehmer. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts. Ein mögliches eigenbetriebliches Interesse auch des Arbeitgebers ist nicht ausschlaggebend (BFH-Urteil vom 26.7.2007, VI R 64/06, BStBl 2007 II S. 892).

Beiträge des Arbeitgebers zur Haftpflichtversicherung 

Im aktuellen Urteilsfall beim Bundesfinanzhof hatte aber das Finanzamt die Auffassung vertreten, dass nicht nur die übernommenen und lohnversteuerten Beiträge für die persönliche Haftpflichtversicherung eines jeden einzelnen angestellten Anwalts, sondern auch die Beiträge des Arbeitgebers zu seiner eigenen Haftpflichtversicherung als Rechtsanwalts-GmbH der Lohnsteuer zumindest im Umfang einer "Grunddeckung" zu unterwerfen seien.

Kein geldwerter Vorteil 

Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof widersprochen. Die Berufshaftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und notwendige Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende Tätigkeit als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die streitige Versicherung erfasste keine Haftpflichtansprüche, die sich gegen die bei der GmbH nichtselbstständig tätigen Rechtsanwälte selbst richten. Deshalb versicherte die GmbH durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ihre eigene Berufstätigkeit und wandte ihren Mitarbeitern dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.

Ähnlich war es bei dem Krankenhaus. Der erworbene Versicherungsschutz diente zur Deckung des mit dem Betrieb des Krankenhauses erwachsenden Haftungsrisikos und damit dem eigenen Versicherungsschutz. Allerdings erstreckte sich die Versicherung hier auch auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Soweit die angestellten Ärzte angesichts dieser Rechtslage keinen eigenen Haftpflichtversicherungs­schutz mehr erwerben mussten, sind das aber nach Auffassung des BFH bloße Reflexwirkungen der Betätigung des Krankenhauses als Arbeitgeber. Der Versicherungs­schutz ist lediglich Folge der insoweit zwingenden gesetzlichen Regelung für die Betriebshaftpflichtversicherung, ohne dass der Arbeitgeber damit etwas "für" die Beschäftigung gewährt.

Keine Lohnsteuer  

In lohnsteuerrechtlicher Hinsicht wendet der Arbeitgeber damit den Mitarbeitern nichts zu. Denn insoweit fehlt es nach der Rechtsprechung des BFH an einer Leistung des Arbeitgebers, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen könnte.

Im Ergebnis bleibt die Abgrenzung eigenbetrieblicher Interessen und lohnsteuerpflichtiger Vorteile aus Berufshaftpflichtversicherung auch nach den neuen Urteilen schwierig. 

Beispiel: Obwohl die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft voraussetzt, dass die Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind, führt die Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Der Arbeitgeber handelt nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (BFH-Urteil vom 17.01.2008, VI R 26/06, BStBl 2008 II S. 378).

Hinweis: BFH-Urteile vom 19.11.2015 – VI R 74/14 und VI R 47/14

Schlagworte zum Thema:  Entgelt, Berufshaftpflicht