Beiträge für Entgeltzahlungen nach Beschäftigungsende
Mit dem Ende der Beschäftigung endet die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Trotzdem sind Entgeltzahlungen aus der beendeten Beschäftigung meist beitragspflichtig.
Laufendes Arbeitsentgelt nach Beschäftigungsende
Erfolgen nach Beschäftigungsende Nachzahlungen von laufenden Arbeitsentgeltbestandteilen sind daraus Beiträge zu berechnen. Zum laufenden Arbeitsentgelt gehören zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsansprüche oder Mehrarbeitsvergütungen. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen die Abrechnung des entsprechenden Entgeltabrechnungszeitraums zu berichtigen. Dabei ist es unerheblich, welche Zeitspanne zwischen dem Erarbeitungsmonat und dem Auszahlungsmonat liegt.
Beispiel:
Die Beschäftigung des Arbeitnehmers endete am 30. November 2015. Im Mai 2016 erhält er eine Nachzahlung der Vergütung für die im November 2015 geleisteten Mehrarbeit. Der Arbeitgeber hat die Beitragsabrechnung für November 2015 zu berichtigen. Auch das gemeldete Arbeitsentgelt in der Abmeldung muss entsprechend korrigiert werden.
Einmalzahlung nach Beschäftigungsende
Auch Einmalzahlungen nach Beschäftigungsende – wie zum Beispiel Urlaubsabgeltungen - sind beitragspflichtig. Solche Zahlungen sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer war bis zum 30. April 2016 bei einem Unternehmen beschäftigt. Im Juli 2016 wird dem Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung ausgezahlt. Diese Urlaubsabgeltung ist für die Beitragsberechnung dem April 2016 zuzuordnen. Die bereits vorgenommene Beitragsberechnung für diesen Monat und das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Abmeldung des Arbeitnehmers sind zu berichtigen. Alternativ kann das daraus resultierende beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit einer Sondermeldung (GDA 54) gemeldet werden.
Einmalzahlung im Jahr nach Beschäftigungsende
Wird eine Einmalzahlung erst im Kalenderjahr nach dem Beschäftigungsende ausgezahlt, kann sich eine Beitragspflicht nur noch im Rahmen der Märzklausel ergeben. Erfolgt die Zahlung jedoch erst nach dem 31. März des Folgejahres, sind von der Einmalzahlung keine Beiträge mehr zu entrichten.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer war bis zum 30. November 2015 bei einem Unternehmen beschäftigt. Im Februar 2016 erhält er eine Urlaubsabgeltung und im Mai 2016 eine Gewinnbeteiligung ausgezahlt. Im Kalenderjahr 2016 ist kein Entgeltabrechnungszeitraum vorhanden und daher keine Zuordnung der beiden Einmalzahlung möglich. Die Urlaubsabgeltung wird bis zum 31. März ausgezahlt und daher im Rahmen der Märzklausel dem Entgeltabrechnungszeitraum November 2015 zugeordnet. Dort werden die Beiträge im Rahmen der normalen Beitragsregelungen für Einmalzahlungen berechnet. Das daraus resultierende beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist mit einer Sondermeldung (GDA 54 – Beschäftigungszeitraum 01.11.2015 – 30.11.2015) zu melden. Die Gewinnbeteiligung wird erst nach dem 31. März ausgezahlt. Daher ist sie in voller Höhe beitragsfrei.
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