Erweiterte Rückmeldungen im AAG-Verfahren ab Januar 2017

Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz wird das AAG-Antragsverfahren weiter optimiert. Neben den bestehenden Rückmeldungen bei nicht vollständiger Bewilligung des Antrags soll es ab 2017 bei jedem Antrag eine Reaktion geben. Hierzu gibt es nun erste Festlegungen.

Seit dem 1. Januar 2016 erhalten Arbeitgeber von den Krankenkassen eine maschinelle Rückmeldung, sofern der Antrag auf Erstattung nach dem AAG nicht in voller Höhe angenommen werden kann. Ab nächstem Jahr wird es auch eine Rückmeldung geben, sofern dem Antrag in voller Höhe entsprochen wurde. Zudem gibt es eine Rückmeldung, sofern der Antrag komplett abgelehnt wird.

Rückmelde- und Bestandsprüfungsverfahren

Die Details zum erweiterten Rückmeldeverfahren sind nun vom GKV-Spitzenverband festgelegt worden. Im Rahmen der Beratung mit den Krankenkassen wurde auch eine Lösung gefunden, wie sich das Rückmelde- mit dem neuen Bestandsprüfungsverfahren in Einklang bringen lässt.
Bei genauer Betrachtung zeigte sich ein Widerspruch in den Neuregelungen. Auf der einen Seite informieren die Krankenkassen die Arbeitgeber, sofern sie zu einem anderen Ergebnis kommen (Rückmeldeverfahren). Auf der anderen Seite darf der Antrag nur verändert werden, sofern vorab Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erzielt wurde (Bestandsprüfungsverfahren). Ein abweichender Erstattungsbetrag setzt jedoch immer eine Änderung der Antragsdaten durch die Krankenkasse voraus. Insoweit dürfte das seit Jahresbeginn umgesetzte Verfahren ab nächstem Jahr nur noch durchgeführt werden, sofern der Arbeitgeber im Vorfeld "um Erlaubnis" gefragt wird. Dies würde das Massenverfahren erheblich belasten und die Laufzeiten der Anträge verlängern.

Lösungsansatz zum gesetzlichen Widerspruch

Eine pragmatische Lösung musste gefunden werden, weshalb sich der GKV-Spitzenverband mit dem Thema befasste. Denn die Idee, vor der Änderung einer Meldung den Arbeitgeber zu informieren, ist primär für das Meldeverfahren gedacht: Arbeitgeber sollen ihr Einverständnis geben, sofern eine an die Rentenversicherung weitergeleitete Meldung durch die Krankenkasse verändert wird.

Im AAG-Antragsverfahren wird sich die geforderte Information an den Arbeitgeber auf die Inhalte in der Rückmeldung beschränken. Eine obligatorische Abstimmung im Vorfeld ist zugunsten der Verfahrensstabilität nicht vorgesehen. Ob das zuständige Arbeitsministerium diesen Weg mitgeht steht noch nicht fest und bleibt abzuwarten.

Abweichungs- und Ablehnungsgründe

Bei einer nicht vollständigen Erstattung kann die Krankenkasse derzeit 13 unterschiedliche Abweichungsgründe auswählen. Für die künftigen Rückmeldungen bei einer vollständigen Ablehnung des Antrages sollen zusätzlich weitere Gründe auswählbar sein. Ein weiterer Grund lautet z. B. "Erstattungszeitraum fällt vollständig in den Bezug einer Entgeltersatzleistung". Passt keiner der auswählbaren Gründe für den konkreten Einzelfall, kann sowohl bei einer abweichenden Erstattung als auch bei einer Ablehnung als Grund ein Joker gezogen werden: "Sonstiger Grund". Der Praxistest wird zeigen, wie oft der sonstige Grund ausgewählt wird. Bei zu häufiger Anwendung muss nachjustiert werden.

Zusätzlicher Ablehnungsbescheid in Papier

Einige Krankenkassen werden bei den eher seltenen Fällen einer vollständigen Ablehnung auch künftig - zusätzlich zur maschinellen Rückmeldung - dem Arbeitgeber einen Ablehnungsbescheid in Papier zukommen lassen. Hier sollen zunächst Praxiserfahrungen gesammelt werden, bevor ein einheitliches Verfahren über alle Krankenkassen hinweg festgelegt wird.

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