Abfindung von bAV-Anwartschaften bald kein Arbeitsentgelt mehr
Auch Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen zahlen oft Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung. Aus dem Abfindungsbetrag bzw. dem sogenannten Rückkaufwert wurden im Rahmen der (beendeten) Beschäftigung die Beiträge aus dieser Einmalzahlung berechnet. Ab Juli 2016 sind solche Abfindungen immer als Versorgungsbezüge zu behandeln.
Unterschied zwischen Versorgungsbezug und Arbeitsentgelt
Versorgungsbezüge sind der Rente vergleichbare Einnahmen. Bei Versicherungspflicht oder bei einer freiwilligen Krankenversicherung sind sie beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die daraus resultierenden Beiträge trägt der Versicherte allein. Arbeitgeber sind nicht an der Beitragsaufbringung beteiligt.
Bislang haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung als Arbeitsentgelt eingestuft. Ein gegenteiliges Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.8.2004 (B 12 KR 30/03 R) wurde als Einzelfallentscheidung gewertet. Anders als für Versorgungsbezügen erfolgte die Beitragsberechnung "normal": Der Abfindungsbetrag bzw. Rückkaufwert war grundsätzlich zu allen Versicherungszweigen beitragspflichtig, die Beitragstragung erfolgte hälftig durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Abfindungsbetrag gilt jetzt als Versorgungsbezug
Zwischenzeitlich haben das Bundessozialgericht (Urteil vom 25.4.2012, B 12 KR 26/10 R) und das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 24.3.2015, L 11 R 1130/14) jedoch erneut gegenteilig geurteilt. Danach sind vor dem Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlte Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung als Versorgungsbezüge zu bewerten. Dies gilt sowohl für Abfindungen nach beendetem als auch bei bestehender Beschäftigung.
Folgen der Bewertung als Versorgungsbezug
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stufen die Urteile jetzt als ständige Rechtsprechung ein. Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung werden daher nicht mehr als Arbeitsentgelt, sondern als Versorgungsbezüge betrachtet.
Daraus folgt auch die Meldepflicht der Zahlstelle der Versorgungsbezüge.
Hinweis: Für die Zuordnung als Versorgungsbezug ist unerheblich, ob von der Abfindung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge tatsächlich erhoben werden (können). Entsprechende Abfindungszahlungen an nicht gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer zählen – unabhängig vom Versicherungsverhältnis - nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Umsetzung ab 1. Juli 2016
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist spätestens bei Abfindungen von Versorgungsanwartschaften zu verfahren, die nach dem 30. Juni 2016 ausgezahlt werden. Bei Auszahlungen vor diesem Zeitpunkt wird eine abweichende Verfahrensweise durch die Krankenkassen nicht beanstandet. Soweit von entsprechenden Abfindungszahlungen in der Vergangenheit Gesamtsozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sind, kann eine Erstattung in Betracht kommen. Die Erstattung muss über die Krankenkasse beantragt werden. Wie das funktioniert, lesen Sie hier. Eine Beitragsverrechnung durch Arbeitgeber ist hingegen nicht zulässig.
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