Bundesfinanzhof: Urteil zur Rückzahlung von Arbeitslohn

Zum Arbeitslohn gehören auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers. Das hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Im konkreten Fall waren einem beherrschenden Gesellschafter versehentlich zu hohe Tantiemen und Urlaubsgelder überwiesen worden.

In einem aktuellen Urteilsfall hatte eine GmbH an den Kläger versehentlich überhöhte Tantiemen und Urlaubsgelder ausgezahlt. Diese wertete der Bundesfinanzhof (BFH) als Lohnzahlungen. Denn die GmbH als Arbeitgeberin des Klägers erbrachte diese Leistungen, um ihrer vermeintlichen arbeitsvertraglichen Verpflichtung zu genügen. Die überhöhten Zahlungen an den Kläger gründeten dagegen nicht im Gesellschaftsverhältnis.

Unerheblich war insoweit, dass die GmbH die Beträge unrichtig ermittelte und dementsprechend überhöhte Tantieme- und Urlaubsgeldzahlungen leistete. Nach der Rechtsprechung des BFH gehören zum Arbeitslohn auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die er zurückfordern kann.

Arbeitslohnrückzahlung als negative Einnahme

Zahlt der Mitarbeiter versteuerten Arbeitslohn an den Arbeitgeber zurück, stellt dies eine sogenannte "negative Einnahme" dar. Sie mindert die positiven Einnahmen im Jahr der Rückzahlung.

Steht der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Rückzahlung noch in einem Dienstverhältnis zum betroffenen Arbeitgeber, ist die Rückzahlung lohnsteuerlich wie folgt zu berücksichtigen:

  • Der Arbeitgeber kann den zurückgezahlten (beziehungsweise einbehaltenen) Betrag vom laufenden Arbeitslohn absetzen und die Lohnsteuer dann nur von dem so gekürzten Arbeitslohn berechnen.
  • Der Arbeitgeber kann alternativ die Lohnsteuer für diese abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume neu berechnen und die sich hierbei in der Regel ergebenden Überzahlungen erstatten. Dieses Verfahren ist aber nur zulässig, wenn Arbeitslohn für abgelaufene Lohnzahlungszeiträume desselben Kalenderjahrs zurückgezahlt wird.
  • Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung im Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Jahresarbeitslohn abziehen, wenn der zurückgezahlte Betrag im Laufe des Jahrs nicht berücksichtigt worden ist.

Arbeitnehmer als beherrschender Gesellschafter

Im Urteilsfall lag die Besonderheit darin, dass der Arbeitnehmer ein beherrschender Gesellschafter war (> 50 % Beteiligung). Nach der Rechtsprechung ist bei beherrschenden Gesellschaftern der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen. Grund ist, dass ein beherrschender Gesellschafter es regelmäßig in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen.

Das gilt nach dem Urteil allerdings nicht für den umgekehrten Fall, dass eine Gesellschaft einen Anspruch gegen einen beherrschenden Gesellschafter hat. Der beherrschende Gesellschafter beherrscht die Gesellschaft, die beherrschte Gesellschaft aber nicht den beherrschenden Gesellschafter. Die beherrschte Gesellschaft hat es insbesondere regelmäßig nicht in der Hand, sich Beträge, die ihr der beherrschende Gesellschafter schuldet, auszahlen zu lassen. Auch bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung folglich erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen.

Hinweis: BFH-Urteil vom 14.04.2016, VI R 13/14

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